Handbuch Energieabgaben
1. Aufl. 2020
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S. 187 Teil III
I. Judikatur
A. Zur Elektrizitätsabgabe
§ 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz schließt eine Vergütung nach § 1 Abs 1 leg cit nur insoweit aus, als ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz oder Mineralölsteuergesetz besteht; die Vergütung nach dem Elektrizitätsabgabegesetz ist nicht angeführt. Der Betrag der bereits nach § 1 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergüteten Elektrizitätsabgabe wird auf den Vergütungsbetrag nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz anzurechnen sein.
B. Zur Erdgasabgabe
Strittig war, ob Biogas, das in ein Erdgasnetz eingespeist wird, der Erdgasabgabe unterworfen werden muss. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass sie ihren Kunden für die Lieferung von Biogas keine Erdgasabgabe verrechnen müsse, da Biogas der Unterposition 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden KN) zuzuordnen sei und damit nicht dem Erdgasabgabegesetz unterliege, und gemäß § 2 Erdgasabgabegesetz nur Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der KN Steuergegenstand der Erdgasabgabe sei. Demgegenüber bestätigte der VwGH die Ansicht des Finanzamts und des UFS, dass das den Kunden gelieferte Gem...