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Editorial
In BGBl I 2018/36 wurden Änderungen im BWG und im InvFG 2011 hinsichtlich der Unabhängigkeit von Aufsichtsräten normiert. Die Novelle gründet sich auf Vorgaben mehrerer Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden, die mit in Kraft getreten sind:
ESMA/EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorganes und Inhabern von Schlüsselfunktionen vom ;
EBA-Leitlinien zur internen Governance vom .
Die Hauptthemen der Novelle sind:
Definition der formalen Unabhängigkeit;
Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit Mindestanzahl an formal unabhängigen Mitgliedern;
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
Zusammensetzung des Risikoausschusses bei systemrelevanten Kreditinstituten;
Einführung von Compliance-Prozessen;
fachliche Eignung der Leiter der Compliance-Funktionen, der internen Revision und des Risikomanagements sowie des Geldwäsche-Beauftragten.
Die Normen treten teilweise mit und teilweise ab in Kraft.
Der neue § 28a Abs 5a BWG bestimmt in Satz 1:
„Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zustehenden Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben
1. mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b,
2. im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder ei...