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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 22. Ergänzungslieferung

2022

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 2 EStG — Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Toifl

Aktuelle Hinweise

(21. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 2 Abs 2 wird die Wortfolge „der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a“ durch die Wortfolge „des Freibetrags nach § 105“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 2 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):

Aufgrund des Entfalls des Kinderfreibetrages ist weiters der Verweis auf § 106a in § 2 Abs. 2 zu streichen.

Verordnungen

Verordnungen zu § 2:


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Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
BGBl 1997/734, abgedruckt in Tz 177/3.
LiebhabereiVO
BGBl 1993/33 idF BGBl II 1999/15, abgedruckt vor Tz 301.
BGBl II 2000/418, abgedruckt in Tz 5...

Einkommensteuergesetz

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