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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 22. Ergänzungslieferung

2022

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 108f EStG — Lehrlingsausbildungsprämie

Doralt

Hinweise

(8. Lieferung, Stand )

Anpassung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BudBG 2003; BGBl I 2003/71)

§ 108f Abs. 1 lautet:

„(1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.“

Die Neuregelung tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft und ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 erstmals anzuwenden.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (59 BlgNR XXII. GP):

Die Neufassung stellt klar, dass die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung dann nicht zusteht, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (z.B. Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist.

(9. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)

In § 108f Abs. 4 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“

In-Kraft-Treten:

§ 108f Abs. 4 idF des Steuerreformgesetzes 2005, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 105).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (451 BlgNR XXII. GP):

Nach bisheriger Rechtslage waren Prämien „in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis“ geltend zu machen. Zur Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, § 108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung eigene Formulare aufgelegt (Formulare E 108c, E 108d/j, E 108e). Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende (nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.

Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid nachholen. Hinsichtlich der monatlichen Geltendmachung der befristeten Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern tritt keine Änderung ein.

(10. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005; BGBl I 2005/161)

In § 108f Abs 4 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze folgender Satz:

„Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).“

In-Kraft-Treten:

Die Neuregelung in § 108f Abs 4 tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft und ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 132).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (1187 BlgNR XXII. GP):

Um sicherzustellen, dass sämtliche prämienbegünstigten Vorgänge grundsätzlich jeweils in einem einzigen Antrag berücksichtigt werden, können die Prämien frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich, daher beispielsweise auch im Rahmen einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO.

(12. Lieferung, Stand )

Änderung durch BGBl I 2008/82

§ 108f wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.“

Die Neuregelung tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (505 BlgNR. XXIII. GP)

Die Änderung des § 108f regelt das Auslaufen der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie und stellt sicher, dass Doppelförderungen mit der neuen betriebsbezogenen Basisförderung ausgeschlossen werden.

Kommentar

Übersicht


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Tz
Allgemeines
1
Voraussetzungen
Mangelberufe
4
Verhältnis zu Lehrlingsfreibetrag
5
Verzeichnis
6

1

Die Lehrlingsausbildungsprämie (eingefügt mit dem HWG 2002, ab 2002) ersetzt den bisherigen Lehrlingsfreibetrag (§ 124b, zur weiteren Anwendbarkeit siehe unten). Ab dem Jahr 2002 steht die Lehrlingsausbildungsprämie als Alternative zum Lehrlingsfreibetrag zur Verfügung.

Die Lehrlingsausbildungsprämie soll einerseits einen verstärkten Anreiz zur Ausbildung von Lehrlingen in Betrieben schaffen und somit einem Lehrstellenmangel entgegenwirken, andererseits soll sie als Steuergutschrift auch Betrieben zugute kommen können, die wegen eines Verlustes oder geringen Gewinnes keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) zu entrichten haben (Finanzausschussbericht zum HWG 2002, ÖStZ 2002, 470). Körperschaften, die von der KSt befreit sind, können die Prämie nicht geltend machen.

Die Lehrlingsausbildungsprämie beträgt für jedes Wirtschaftsjahr 1000 € bei Mangelberufen 2000 € (siehe dazu unten) und ist erstmalig bei Lehrverhältnissen anzuwenden, die am oder zu einem späteren Zeitpunkt bestanden haben (zur Ausbildungsprämie im Verhältnis zum Lehrlingsfreibetrag siehe unten).

2

Die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildungsprämie sind jenen nachgebildet, wie sie für den Lehrlingsfreibetrag gegolten haben (siehe dazu ergänzend § 124b Tz 1ff). Anders als der Lehrlingsfreibetrag stellt die Lehrlingsausbildungsprämie nicht auf Beginn oder Ende eines Lehrverhältnisses bzw die Lehrabschlussprüfung ab, sondern steht auch in einem Rumpfwirtschaftsjahr (Wirtschaftsjahr) zu, in dem das Lehrverhältnis besteht; daraus können sich auch Zufallsbegünstigungen ergeben (problematisch).

Ein Anspruch auf die Prämie besteht erst, wenn das Lehrverhältnis in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wurde, also erst nach Ablauf der 3-monatigen Probezeit. Dabei ist davon auszugehen, dass ein definitives Lehrverhältnis von einem Tag zur Begründung des Anspruches auf die Prämie bereits ausreicht. Eine Aliquotierung ist nicht vorgesehen, sodass im Extremfall die Prämie auch dann zusteht, wenn im (Rumpf-)Wirtschaftsjahr das Lehrverhältnis nur einen Tag besteht.

3

Wird ein bereits bestehendes Lehrverhältnis unterbrochen und später wieder aufgenommen, so steht keine weitere Prämie zu. Dies stimmt ebenfalls mit der Regelung des bisherigen Lehrlingsfreibetrages überein (EStR 2000, Rz 1449).

4

Für Mangelberufe kann der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Arbeitsminister eine Verordnung erlassen, mit der die Lehrlingsausbildungsprämie auf bis zu 2000 Euro erhöht werden kann (derzeit noch nicht ergangen). Was ein Mangelberuf ist, erklärt das Gesetz nicht ausdrücklich. Im Staatsbürgerschaftsgesetz ist ein Mangelberuf dann anzunehmen, wenn in einem Berufszweig ein deutlicher Überhang an benötigten Arbeitskräften gegenüber qualifizierten Bewerbern herrscht (E , 96/01/0834, Slg 14.830 A, ZfVB 1999/250). Durch die erhöhte Lehrlingsprämie soll die Ausbildung in solchen Berufszweigen forciert werden, um dadurch den bestehenden Arbeitskräftemangel abzubauen.

5

Die Lehrlingsausbildungsprämie steht ab 2002 auch bei Lehrverhältnissen zu, die vor dem Jahr 2002 begonnen worden sind. Es ist lediglich erforderlich, dass die Lehrverhältnisse bereits am , oder zu einem späteren Zeitpunkt, bestanden haben. Da für Lehrverhältnisse, die vor dem begonnen haben, auch noch der Lehrlingsfreibetrag geltend gemacht werden kann, besteht bis zum Auslaufen des Lehrlingsfreibetrages zwischen Freibetrag und Prämie ein Wahlrecht. Wird ein Lehrlingsfreibetrag geltend gemacht, kann die Prämie nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Wahlrecht kann nur auf das ganze Unternehmen bezogen ausgeübt werden.

6

Die Geltendmachung der Prämien erfolgt durch Vorlage eines Verzeichnisses, das der Steuererklärung anzuschließen ist (amtlicher Vordruck). Die Prämien werden auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Gutschrift selbst wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.

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