Einkommensteuergesetz
2022
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§ 48 EStG — Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
Sonstige Literatur: Engelmann, Lohnbarzahlungen in der Bauwirtschaft, taxlex 2016, in Druck; Marschner/Stefaner (Hrsg), Steuerreform 2015/2016, Linz/Wien 2015; Mayr/Lattner/Schlager (Hrsg), Steuerreform 2015/16, Wien 2015; Wiesinger, Das Lohnbarzahlungsverbot bei Bauleistungen, ASoK 2016, 2; Wiesinger, Das Lohnbarzahlungsverbot des Steuerreformpaktes, bauaktuell 2016, 35.
Kommentar
Übersicht
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Gliederung:
| |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Anwendungsbereich | ||
3. | Tatbestandsvoraussetzungen | ||
a) | Bauleistung | ||
b) | Barzahlung | ||
c) | Arbeitslohn | ||
d) | Konto und Kontorechtsanspruch | ||
3. | Rechtsfolge |
1. Allgemeines
1
§ 48 beinhaltet ein Barzahlungs- und Annahmeverbot für Bauarbeiter und ist als eine „lex fugitiva“ zu qualifizieren, weil ein zivil- bzw arbeitsrechtliches Verbot im EStG normiert wurde.
Eine lex fugitiva ist „[...] ein Gesetz, das sich in eine Materie verflüchtigt hat, wo man es nicht erwartet und daher auch nicht sucht“ (Doralt, RdW 2004, 64). Die Platzierung des zivil- bzw arbeitsrechtlichen Verbots im EStG verwundert, ist aber in bestimmten Grenzen (siehe Tz 6) verfassungsrechtlich zulässig.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 48 (EB zur Regierungsv...