Einkommensteuergesetz
2022
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§ 33 EStG — Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
1. Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)
1. § 33 Abs 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Prozentsatz von „25%“ wird durch „20%“ ersetzt.
b) Im letzten Satz wird das Kalenderjahr „2020“ durch „2025“ ersetzt.
2. § 33 Abs 3a wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 lit b wird im ersten Teilstrich das Wort „Familienbeihilfenberechtigen“ durch „Familienbeihilfenberechtigten“ ersetzt und im letzten Satz wird das Wort „Unterhaltsverpflicheten“ durch „Unterhaltsverpflichteten“ ersetzt.
b) In Z 3 wird folgende lit d angefügt:
„d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.“
3. In § 33 Abs 5 Z 3 erster Satz und in § 33 Abs 8 Z 2 letzter Satz wird jeweils der Betrag „3...