Einkommensteuergesetz
2022
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§ 26 EStG — Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch BGBl I 2021/18
§ 26 Z 5 lautet:
„5. a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 26 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/18 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden, und bei Anwendung der lit b, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem erfolgt (§ 124b Z 370).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 1111/...