Einkommensteuergesetz
2022
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§ 23 EStG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)
Kommentar
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Gewerbebetrieb | ||
1. | Allgemeines | ||
2. | Selbstständigkeit | ||
3. | Nachhaltigkeit | ||
4. | Gewinnabsicht | ||
5. | Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | ||
6. | Abgrenzung zu den betrieblichen Einkunftsarten | ||
7. | Gewerbetrieb und Vermögensverwaltung | ||
a) | Wertpapiergeschäfte und Darlehensvergabe | ||
b) | Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen | ||
c) | Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern | ||
d) | Überlassung von Rechten | ||
8. | Grundstücksveräußerungen | ||
9. | Verpachtung eines Unternehmens | ||
10. | ABC des Gewerbebetriebes (siehe auch EStR 2000 Rz 5417) | ||
III. | Personengesellschaften | ||
1. | Allgemeines | ||
2. | Mitunternehmerschaft | ||
3. | Gewinnermittlung | ||
4. | Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter | ||
5. | Gewinnverteilung und Feststellung von Einkünften |
Literatur: siehe die jeweiligen Kapitel.
I. Allgemeines
§ 23 erfasst in Z 1 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand der betrieblichen Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist allerdings seit der Beseitigung...