Einkommensteuergesetz
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 109a EStG — [Verordnungsermächtigung über Mitteilungspflichten]
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl II 2020/579)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, BGBl. II Nr. 345/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 2 und § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanza...