Einkommensteuergesetz
2022
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§ 108g EStG — Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl I 2020/579)
Auf Grund des § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9. § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.“
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 108g Abs 4 und Abs 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch da...