Einkommensteuergesetz
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108f EStG — Lehrlingsausbildungsprämie
Hinweise
(8. Lieferung, Stand )
Anpassung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BudBG 2003; BGBl I 2003/71)
§ 108f Abs. 1 lautet:
„(1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.“
Die Neuregelung tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft und ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 erstmals anzuwenden.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (59 BlgNR XXII. GP):
Die Neufassung stellt klar, dass die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung dann nicht zusteht, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (z.B. Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist.
(9. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)
In § 108f Abs. 4 lauten die ersten beiden Sätze:
„Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Ei...