Einkommensteuergesetz
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108a EStG — Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Siehe hierzu die Verordnung: Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG (BGBl II 1999/441)
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl I 2020/579)
Auf Grund des § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.“
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 108a Abs 4 und Abs 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108a...