Einkommensteuergesetz
2022
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§ 100 EStG — Höhe und Einbehaltung der Steuer
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 100 wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 wird die Wortfolge „jedoch 25%“ durch die Wortfolge „jedoch 27,5%“ ersetzt.
b) In Abs 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 100 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem noch § 27a Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 anzuwenden (§ 124b Z 281).
§ 100 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. G...