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immo aktuell 2, April 2022, Seite 79

Umsatzsteuersatz von Leistungen einer WEG bei kurzfristiger Vermietung

immo aktuell 2022/14

Sabine-Kristen Kanduth

§ 10 UStG

Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt „auf Dauer“ keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der „Wohnzwecke“ iSd § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG auch von jenem der „Beherbergung“ iSd § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG (jeweils in der angeführten Stammfassung des UStG 1994). Denn während der „Wohnzweck“ einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit (vgl sinngemäß Blasi, C-346/95, Rn 23).

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegenüber den Wohnungseigentümern Leistungen der Erhaltung und Verwaltung des Betriebs der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen der Liegenschaft erbringt. Das Gebäude besteht aus zwei Geschäftseinheiten im Erdgeschoss und 27 Wohnungen in den Obergeschossen. Die Leistungen an die Wohnungseigentümer wurden insoweit dem Normalsteuersatz unterzogen, als diese auf die beiden Geschäftseinheiten entfielen. In Bezug auf die Wohnungen gelangte gem § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüfer...

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