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AR aktuell 6, Dezember 2016, Seite 24

Keine KESt-Pflicht für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Privatstiftungen

Entscheidungsanmerkung zu

Stefan Kulischek und Erik Pinetz

Die Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen stellt nach Ansicht des VwGH insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegende Zuwendung im Sinne des § 27 EStG dar, als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wurzelt.

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Privatstiftung schloss im Zivilprozess mit den pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Stifters einen Vergleich, wonach die Privatstiftung dazu verpflichtet wird, den pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Stifters einen Pauschalbetrag zu leisten, die monatlichen Ausschüttungen an die Begünstigten zu erhöhen und das Nutzungsrecht für ein Nebenhaus zu gewähren. Die Einräumung des Nutzungsrechts für das Nebenhaus wurde in einer abgabenbehördlichen Prüfung als Zuwendung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 (nunmehr: § 27 Abs 5 Z 7 EStG), qualifiziert und Kapitalertragsteuer mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

2. Aus der Begründung des VwGH

Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld-...

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