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Elternteilzeit und All-in-Vereinbarung
1. Der OGH hat sich jüngst in der Entscheidung vom , 9 ObA 83/22d, der Auffassung angeschlossen, dass während der Elternteilzeit bei All-in-Vereinbarungen (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts ruht, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Tatsächlich dann während der Elternteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden sind im Wege der Einzelverrechnung abzugelten.
2. Maßgeblich ist danach der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung. Würde im Dienstvertrag die Anzahl der Mehr- und Überstunden festgehalten, die mit dem jeweiligen Gehalt abS. 70 gegolten werden, ist die All-in-Vereinbarung so zu verstehen, dass diese von ebenfalls pauschal abgegoltenen weiteren Mehrleistungen und sonstigen Bezügen abgrenzbar und ausreichend bestimmt sind.
3. Die hier zu beurteilende All-in-Klausel unterscheidet sich vom Anlassfall der Vorentscheidung insoweit, als nicht eine bestimmte Anzahl von monatlichen Überstunden als im Fixgehalt inkludiert bezeichnet wurde, sondern die Formulierung lautet, es werde „davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden.“ Die Interpretation der Vorinstanzen, dass auch diese Formul...