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AR aktuell 5, Oktober 2015, Seite 28

Unsicherheiten in der Stiftungserklärung

Johannes Peter Gruber

Das PSG enthält nur die wichtigsten Regeln zur Gründung und Leitung einer Privatstiftung. Dem Stifter steht es deshalb weitgehend frei, die innere Struktur seiner Privatstiftung nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten. Ist die Wirksamkeit der gewünschten Struktur zweifelhaft, kann er – wie der OGH jetzt entschieden hat – das Gericht um Überprüfung ersuchen. Die Sache hat aber einen Haken.

1. Stiftungserklärung

Wer eine Stiftung gründen will, muss eine Stiftungserklärung abgeben. Die Stiftungserklärung besteht aus der Stiftungsurkunde und – in der Regel – auch aus der Stiftungszusatzurkunde, beide jeweils in Form eines Notariatsaktes.

1.1. Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde ist zwingend. Sie muss den vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestinhalt haben und ist bei der Gründung dem Firmenbuch vorzulegen. Das Firmenbuchgericht prüft sie und trägt sie – wenn alles in Ordnung ist – im Firmenbuch ein. Mit Rechtskraft der Eintragung entsteht die Privatstiftung. Die Stiftungsurkunde bleibt bei Gericht und kann von jedermann eingesehen werden.

1.2. Stiftungszusatzurkunde

Der Stifter kann darüber hinaus eine Stiftungszusatzurkunde errichten (was in der Praxis regelmäßig geschieht). Er kann in dieser ...

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