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Die zustimmungspflichtigen Maßnahmen des § 95 Abs 5 AktG
Pas de deux mit Fallstricken
Das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat kann harmonisch und partnerschaftlich sein – wenigstens in der Theorie. Oftmals gibt es jedoch Spannungen, die speziell dann zu Tage treten, wenn der Vorstand zur Umsetzung einer bestimmten Maßnahme der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Damit ist das (bislang bedauerlicherweise noch viel zu wenig untersuchte) Problemfeld des § 95 Abs 5 AktG angesprochen. Der vorliegende Beitrag ist einigen besonders heiklen Konstellationen gewidmet.
1. Übermittlung von Fehlinformationen durch den Vorstand
Nach herrschender Lehre hat der Vorstand dem Aufsichtsrat bei zustimmungspflichtigen Geschäften im Sinne von § 95 Abs 5 AktG die für eine fundierte Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen im Vorhinein schriftlich zu übermitteln; sodann hat der Aufsichtsrat das Geschäft pflichtgemäß zu beraten, zu beurteilen und durch Beschluss zu genehmigen oder abzulehnen.
Nach herrschender Lehre hat der Vorstand dem Aufsichtsrat bei zustimmungspflichtigen Geschäften im Sinne von § 95 Abs 5 AktG die für eine fundierte Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen im Vorhinein schriftlich zu übermitteln; sodann hat der Aufsichtsrat das Geschäft pflichtgemäß zu beraten, zu beurteilen und durch Beschluss zu genehm...