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Nachträgliche Änderung der Stiftungserklärung
Die jüngste Entscheidung des OGH zum Änderungsrecht bei einer Mehrheit von Stiftern räumt den Stiftern einen größeren Gestaltungsspielraum ein, als man erwarten konnte. Das mag für die Praxis erfreulich sein, ist aber juristisch – vorsichtig ausgedrückt – problematisch.
1. Grundregel
Nach dem Entstehen der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur mehr dann ändern, wenn er sich Änderungen ausdrücklich vorbehalten hat. Bei einem umfassenden, uneingeschränkten Änderungsvorbehalt ist aber später jede Änderung der Stiftungserklärung zulässig. Hat sich der Stifter kein Änderungsrecht vorbehalten, kann das Änderungsrecht nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr „nachgeholt“ werden. Daneben hat der Stiftungsvorstand – wenn und soweit kein Vorbehalt des Stifters besteht – ein Änderungsrecht, das allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt.
2. Mehrere Stifter
Im konkreten Fall hatten fünf Personen im Jahre 1995 eine Privatstiftung gegründet. Die Stiftungserklärung legte unter anderem fest: „Die Stifter behalten sich das Recht vor, Änderungen der Stiftungserklärung ... vorzunehmen. ... Das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung erlischt, sobald nur noch dr...