zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 1, Februar 2015, Seite 31

Kann die Hauptversammlung dem Vorstand Weisungen erteilen?

Johannes Peter Gruber

Nein, kann sie nicht. Der Vorstand hat allerdings – wie der OGH jetzt entschieden hat – besonders wichtige Fragen der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Andernfalls wird er schadenersatzpflichtig. Im Ergebnis kommt das einem (mittelbaren) Weisungsrecht relativ nahe.

1. Zustimmung der Hauptversammlung

Andere Gesellschaftsorgane (Aufsichtsrat, Hauptversammlung) können dem Vorstand einer AG keine Weisungen erteilen. Bestimmte Rechtsgeschäfte, wie zB

  • der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Liegenschaften,

  • die Aufnahme von höheren Krediten und

  • die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten,

bedürfen aber der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die wichtigsten dieser Rechtsgeschäfte sind im AktG aufgezählt; die Satzung kann diesen Katalog erweitern. Die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte dürfen aber nicht zu einer Entmündigung des Vorstands führen.

Die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn das entweder der Vorstand oder (bei den zustimmungspflichtigen Geschäften) der Aufsichtsrat von ihr verlangen. Der OGH leitet aus dieser Regelung des AktG ab, dass Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, bei „Maßnahmen von besonderer ...

Daten werden geladen...