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Editorial
Der Bundesminister für Justiz, selbst Strafrechtsexperte, hat erst kürzlich eine Überarbeitung des Tatbestands der Untreue für wirtschaftliche Entscheidungen angekündigt (vgl. Kurier vom , S. 4). Anlass war einmal mehr die OGH-Entscheidung zum Fall Styrian Spirit, bei dem es sich, ohne dass sich der OGH damit auseinandergesetzt hat, um einen Sanierungskredit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 IO mit besonders hohem Risiko handelte.
Der OGH (, 11 Os 101/13g [11 Os 139/13w]) hat dort die Ansicht vertreten, dass eine Kreditvergabe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt nicht entsprechenden (?) Bonität und/oder ausreichenden (?) Sicherheit den Straftatbestand der Untreue erfüllt. Der OGH hat damit den „risikolosen“ Kredit ausgerechnet für den Typ Sanierungskredite erfunden. Seit diesem Urteil dürften die Organe von Kreditinstituten keine Sanierungskredite und vermutlich auch keine Kredite für Unternehmensneugründungen genehmigen. In beiden Fällen ist nie eine ausreichende Bonität gegeben und in den meisten Fällen sind auch keinerlei Sicherheiten vorhanden.
Gleichzeitig sollte der Bundesminister für die Justiz auch die gesetzliche Verankerung einer Business Judgement Rule im Gesellschaftsrecht, z. B. nach deutsche...