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AR aktuell 3, Juni 2013, Seite 29

Privatstiftung mit Tochtergesellschaft

Johannes Peter Gruber

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und dem Stiftungsvorstand über die Auslegung der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht (§ 21 Abs. 4 PSG). Der OGH hat erstmals über eine solche Meinungsverschiedenheit entschieden. Ergebnis: Verträge einer Tochtergesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen wie Verträge der Privatstiftung zu behandeln.

1. Genehmigung des Beirats

Die seit 1999 bestehende Sparkasse Hainburg Privatstiftung ist – gemeinsam mit der Erste Bank – Aktionärin der Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl AG und Alleingesellschafterin einer Vermögensverwaltungs-GmbH. Die Vorstandsvorsitzende der Privatstiftung ist seit 2009 auch Geschäftsführerin der Vermögensverwaltungs-GmbH. Sie vertritt die GmbH gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer.

Die Vermögensverwaltungs-GmbH hat in den Jahren 2009/2010 einen Managementvertrag mit dem Ehemann der Vorstandsvorsitzenden abgeschlossen. Nach der Stiftungsurkunde müssen „Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen“ vom Stiftungsbeirat genehmigt werden.

Der Stiftungsprüfer wollte vom Gericht wissen: Müssen nur die Rechtsgeschäfte der Privatstiftung...

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