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AR aktuell 2, April 2013, Seite 30

Literaturrundschau

Organhaftung: (k)ein Sonderhaftungsrecht?

Michael Barnert

Die Haftung von geschäftsführenden Organen von Kapitalgesellschaften gemäß den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 25 Abs. 1 GmbHG und § 84 Abs. 1 AktG wird nach der in Österreich herrschenden Lehre als Form der Sachverständigenhaftung im Sinne des § 1299 ABGB angesehen. Clemens Völkl und Johannes Lehner untersuchen in ihrem Beitrag in ecolex 2013, 39, ob im Zusammenhang mit Leitungsmaßnahmen geschäftsführender Organe von Kapitalgesellschaften darüber hinaus auch ein Sonderhaftungsrecht bestehe.

Eingangs beschreiben die Autoren die allgemeinen Rechte und Pflichten eines geschäftsführenden Organs einer Kapitalgesellschaft. Sie führen in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass die Organe bei ihren jeweiligen Vertretungshandlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben und die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 GmbHG und § 84 Abs. 1 AktG als Konkretisierung der Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB anzusehen sei.

Völkl/Lehner erläutern sodann die von einem Teil der Lehre vertretene Forderung nach einem Sonderhaftungsrecht für geschäftsführende Organe einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere nach Mertens reiche das allgemeine System schadenersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Organhaftungsansprüche nicht aus, da dieses zu ausufernden Schade...

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