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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 19

Familienbeihilfenbezug einer subsidiär Schutzberechtigten in Karenz

iFamZ 2023/18

§ 3 Abs 4 FLAG

(Amtsrevision)

Durch eine Karenz gem § 15 Abs 1 MSchG 1979 wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, doch ruhen die Arbeitspflicht sowie die Entgeltpflicht als Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Zeiten einer Karenz aus Anlass der Mutterschaft bei einem aufrechten Dienstverhältnis stellen Zeiten dar, in denen Personen, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als erwerbstätig iSd § 3 Abs 4 FLAG gelten.

Der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen des Staats Eritrea, wurde 2014 und ihrem 2019 geborenen Sohn in diesem Jahr in Österreich jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Mitbeteiligte beantragte am die Familienbeihilfe für ihren 2019 geborenen Sohn ab dem Zeitpunkt seiner Geburt. Das Finanzamt wies den Antrag der Mitbeteiligten für den Zeitraum ab April 2020 ab. Die Zeiten des Karenzurlaubs aus Anlass der Mutterschaft bis zum zweiten Geburtstag des Kindes würden keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs 4 FLAG darstellen. Somit bestehe ab April 2020 kein Anspruch auf Familien...

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