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Zur Wohnraumbereitstellung für Vertriebene aus der Ukraine
Mietvertrag oder Prekarium?
Die geltende Gesetzeslage macht es Haus- oder Wohnungseigentümern, die Vertriebenen aus der Ukraine uneigennützig Wohnraum bereitstellen wollen, schwer. Die Problemstellung entspricht im Wesentlichen jener der Flüchtlingskrise 2015, mit dem Unterschied, dass es sich bei Staatsangehörigen der Ukraine und deren Familienangehörigen um keine „Asylanten“, sondern um „Vertriebene“ handelt.
1. Ausgangslage
Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem vertrieben wurden, sowie deren Familienangehörige haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieses besteht jedenfalls bis und verlängert sich nach den EU-rechtlichen Vorgaben um jeweils sechs Monate, längstens aber um ein Jahr. Bei der Frage, wie solchen aus der Ukraine Vertriebenen Wohnraum zu günstigen Konditionen zur Verfügung gestellt werden kann, spielt die Unterscheidung zwischen einem Mietvertrag und einem Prekarium eine große Rolle. Der Kündigungsschutz und die Bestimmungen hinsichtlich möglicher Befristungen des MRG, die ja auch im Teilanwendungsbereich Anwendung finden, machen sinnvolle, an den Bedürfnissen sowohl der Verfügungsber...