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AR aktuell 4, August 2012, Seite 28

Abberufung des Vorstands der AG

Johannes Gruber

Der Aufsichtsrat kann den Vorstand der AG (oder ein einzelnes Mitglied des Vorstands) nur dann abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist jedenfalls ein wesentlicher Mangel an Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Dienstliche und private Angelegenheiten sind – wie der OGH jetzt entschieden hat – streng zu trennen.

1. Aktienbesetz

Die Bestellung und Abberufung des Vorstands ist in § 75 AktG geregelt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand der AG (oder ein einzelnes Mitglied des Vorstands) nur dann abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung (es sei denn, das Vertrauen ist aus „offenbar unsachlichen Gründen“ entzogen worden). Nach ständiger Rechtsprechung gehört insbesondere die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zu den groben Pflichtverletzungen, die zu einer Abberufung führen können.

2. Verfahren

Die Abberufung des Vorstandsmitglieds ist sofort wirksam und ohne weitere Prüfung im Firmenbuch einzutragen. Das abberufene Vorstandsmitglied kann dann auf Ungültigkeit der Abberufung klagen. Entsche...

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