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AR aktuell 2, April 2012, Seite 27

Begünstigte gegen Stiftungsvorstand

Johannes Peter Gruber

Der Stifter kann den Begünstigten oder einem Beirat, der aus Begünstigten besteht, das Recht einräumen, den Vorstand der Privatstiftung abzuberufen. Dieses Recht kann aber nur dann ausgeübt werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Der abberufene Stiftungsvorstand kann vom Gericht prüfen lassen, ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Dass ein Rechtsberater (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied in seiner beruflichen Eigenschaft für eine Stiftungsgesellschaft tätig ist, ist – wie der OGH jetzt entschieden hat – für sich allein kein Indiz für einen wichtigen Grund.

1. Vorgeschichte

Die meisten Stiftungen haben einen sogenannten Beirat, kaum eine Stiftung hat einen Aufsichtsrat. Nach dem PSG dürfen die Begünstigten der Stiftung nicht die Mehrheit in einem allenfalls bestellten Aufsichtsrat haben. Im August 2009 hat der OGH entschieden, dass diese Regelung auch für einen Beirat gelten muss, wenn ihm der Stifter Rechte und Pflichten einräumt, die den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats entsprechen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Beirat den Vorstand bestellen und einzelne Vorstandsmitglieder abberufen kann. Die ausdrüc...

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