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Recht zur Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB auch außerhalb von Lockdowns
immo aktuell 2023/15
Behördlich verordnete Kundenbeschränkungen und Mindestabstände (behördliche Zutrittsbeschränkungen) als Fälle eines beschränkten Gebrauchs infolge eines außerordentlichen Zufalls rechtfertigen eine Mietzinsminderung bei der Geschäftsraummiete gem § 1105 ABGB.
Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter eines Geschäftslokals (Bekleidungsgeschäft) auf der Liegenschaft des Klägers. Sie überwiesen dem Kläger für März und April 2021 nur 80 % bzw 50 % des vorgeschriebenen Mietzinses. In dieser Zeit wurde durch § 5 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2021/58) ua auch für Kundenbereiche die Kundenanzahl pro bestimmter Geschäftsfläche limitiert sowie ein Mindestabstand von zwei Metern (sofern nicht im gemeinsamen Haushalt lebend) angeordnet.
Der Kläger begehrte die Zahlung des gesamten Mietzinses. Die Beklagten wendeten ein, ihre Umsatzrückgänge seien auf die staatlich verordneten COVID-19-Maßnahmen wie Abstandsregeln und Maskenpflicht sowie auf die coronabedingt verringerte Kauflust der Kunden zurückzufüh...