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Ressortverteilung und Überwachungspflichten zwischen Vorstandsmitgliedern
Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten ist es wichtig, dass ein Unternehmen über ein möglichst effizient und reibungslos arbeitendes Leitungsorgan verfügt. Wurden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kommt in diesem Zusammenhang dem organinternen Informationsfluß besondere Bedeutung zu: Bei Vorliegen einer Ressortverteilung, die ein eigenständiges und in gewisser Weise auch abgeschottetes Arbeiten der einzelnen Organmitglieder mit sich bringt, besteht die Gefahr von vorstandsinternen Informationsdefiziten. Darüber hinaus stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß Überwachungspflichten hinsichtlich ressortfremder Geschäftsbereiche bestehen. Der vorliegende Beitrag bietet in diesem Zusammenhang am Beispiel der AG einen praxisorientierten Überblick.
1. Allgemeines zur Ressortverteilung
Gemäß § 70 Abs. 2 AktG kann der Vorstand einer AG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wurden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, obliegt die Geschäftsführung grundsätzlich dem Gesamtvorstand als Kollegium. Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es jedoch in Hinblick auf eine entsprechende Rationalisierung der organinternen Entscheidungsprozesse in der Regel unabdingbar, eine Aufteilung der Geschäfte auf einzeln...