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AR aktuell 3, Juni 2009, Seite 30

Literaturrundschau

Ausschliessliche Kompetenzen des Gesamtaufsichtsrates und ausschussfähige Angelegenheiten

Michael Barnert

Nach § 92 Abs. 4 AktG kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse und für die Überwachung der Ausführung seiner Beschlüsse bestellen. Die Delegierung von Aufgaben des Aufsichtsrates soll eine effizientere Erledigung der Aufgaben des Aufsichtsrates ermöglichen. Fraglich ist allerdings, ob es Grenzen hinsichtlich der Zuweisung von Angelegenheiten an Ausschüsse gibt und ob bestimmte Angelegenheiten zwingend der Entscheidung im Plenum des Aufsichtsrates vorbehalten sind.

Michael Pucher geht in seinem Beitrag in GeS aktuell 2009, 128 der Frage nach, welche Aufgaben des Aufsichtsrates an Ausschüsse delegiert werden können und hinsichtlich welcher Bereiche der Aufsichtsratstätigkeit eine ausschließliche Kompetenz des Gesamtaufsichtsrates besteht.

Im ersten Teil erläutet Pucher zunächst die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Einrichtung und die Tätigkeit von Aufsichtsratsausschüssen und geht auf die Regelungen des § 92 Abs. 4 AktG ein. Er weist insbesondere darauf hin, dass sich aus den gesetzlichen Regelungen zwar nicht ausdrücklich ausschließliche Kompetenzen des Gesamtaufsichtsrates ergeben, solche allerdings von der Lehre für bestimmte Aufgabenstellungen ang...

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