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AR aktuell 2, April 2009, Seite 28

Literaturrundschau

Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten für Beiräte einer Privatstiftung

Michael Barnert

Beiräte als fakultative Organe einer Privatstiftung erhöhen die Flexibilität des Stifters bei der Ausgestaltung der von ihm eingerichteten Stiftung nach seinen Wünschen und Bedürfnissen. Ähnlich wie bei der GmbH stellt sich allerdings die Frage nach dem Verhältnis solcher zusätzlicher Organe zu den gesetzlich vorgesehenen Organen einer Privatstiftung.

Johannes Zollner beschäftigt sich in seinem Beitrag in JBl. 2009, 22 ausgehend von der Entscheidung 6 Ob 49/07k des OGH mit Möglichkeiten der Ausgestaltung von Beiräten von Privatstiftungen und geht insbesondere auf die Übertragbarkeit der gemäß § 23 Abs. 2 PSG für Aufsichtsratsmitglieder einer Stiftung geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen auf Beiratsmitglieder ein.

In einem ersten Teil skizziert Zollner die nach dem PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben und stellt insbesondere fest, dass gewisse Kompetenzen des Aufsichtsrates, wie z. B. die Bestellung des Stiftungsprüfers und die Zustimmung zu Insich-Geschäften des Vorstandes, nicht an andere Organe delegiert werden könnten. Insofern sei die Einrichtung eines aufsichtsratsgleichen Beirates nicht möglich, die Kompetenzen eines solchen Beirates können jenen des Aufsichtsrates lediglich ähnlich sein...

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