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Ausschluss der verbliebenen Aktionäre nach Übernahme der AG
Seit mehr als zwei Jahren können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vom Hauptgesellschafter, der mindestens 90 % der Anteile hält, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Diese Regelung soll in erster Linie die vollständige Übernahme von börsenotierten Aktiengesellschaften ermöglichen. Das war das Ziel der EU-Richtlinie 2004/25/EG, die der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2006 mit dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) umgesetzt hat. Der österreichische Gesetzgeber ist aber noch etwas weiter gegangen, als es von der Richtlinie gefordert war: Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern ist bei allen Aktiengesellschaften (nicht nur bei börsenotierten) und – anders als in Deutschland – auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich. Der OGH hat sich jetzt erstmals mit den Rechten der Minderheit beschäftigt.
1. Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
Der Hauptaktionär einer AG, der mindestens 90 % der Aktien (erworben) hat, kann sich grundsätzlich jederzeit für den Ausschluss der restlichen Aktionäre entscheiden (es sei denn, es ist im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festgelegt). Dazu sind folgende Schritte notwendig:
Der Vorstand und der Hauptakti...