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Literaturrundschau
D&O-Versicherung für den Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 PSG). Dies bedeutet, dass sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes – wie es der OGH ausgedrückt hat – „wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen“. Die Stiftungsvorstände unterliegen damit einem beträchtlichen Haftungsrisiko, das oft durch die Vorstandsvergütungen nicht kompensiert wird. Vor diesem Hintergrund ist es einsichtig, dass D&O-(Haftpflicht-)Versicherungen für den Stiftungsvorstand in Österreich auf großes Interesse stoßen. Gerhard Hochedlinger analysiert in seinem Artikel in ecolex 2008, 143 ff. die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss einer D&O-Versicherung samt Übernahme der Versicherungsprämien durch die Stiftung. Insbesondere diskutiert er die Frage, ob für den Abschluss einer D&O-Versicherung eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist oder nicht.
Zunächst stellt Hochedlinger die D&O-Versicherung als Instrument der Risikovermeidung dar.Versicherungsgegenstand der Haftpflichtversicherung ist die Deckung von Vermögensschäden,...