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AR aktuell 2, April 2008, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Über die Verantwortung der Aufsichtsräte gegenüber der Gesellschaft aus handelsrechtlicher Sicht wurde wiederholt publiziert, eher selten allerdings gibt es Ausführungen betreffend die strafrechtliche Verantwortung. Wenig beachtet ist § 255 AktG, der tatsächlich eine massive Bedrohung der Aufsichtsratsmitglieder durch strafrechtliche Bestimmungen darstellt. Diese Bedrohung ist aus vier Richtungen her für die Aufsichtsratsmitglieder von Bedeutung:

1.

Fehlerhafte Aussagen von Aufsichtsratsmitgliedern stehen unter Strafsanktion.

2.

Fehlerhafte Aussagen an den Aufsichtsratsvorsitzenden und/oder den Aufsichtsrat stehen unter Strafsanktion.

3.

Im Rahmen der Controllingfunktion „Überwachung der Einhaltung der Gesetze“ hat der Aufsichtsrat die Einhaltung der Normen des § 255 AktG durch den Vorstand, durch Beauftragte und durch Abwickler zu kontrollieren.

4.

Der Aufsichtsrat hat bei Liquiditätsproblemen die Einhaltung des § 255 Abs. 2 AktG zu kontrollieren.

Wer als Mitglied des Aufsichtsrats in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernab...

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