Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XV. Verhalten nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat
Auch nach seinem Ausscheiden bleibt das Aufsichtsratsmitglied nach meiner Auffassung dem Unternehmen in gewissem Umfang durch eine nachwirkende Treuepflicht verbunden. Seine frühere Mitgliedschaft in einem Unternehmensorgan hindert es daran, die Interessen des Unternehmens schuldhaft zu verletzen. Es braucht sie zwar nicht mehr zu fördern und braucht auch nicht mehr eigene Interessen hintanzustellen, aber es darf dem Unternehmen schuldhaft keinen Schaden zufügen.
1. Keine Meinungsäusserungen über das Unternehmen
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einer andauernden Schweigepflicht hinsichtlich aller Vorgänge, die sie als Aufsichtsratsmitglied erlebt haben.
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einer andauernden Schweigepflicht hinsichtlich aller Vorgänge, die sie als Aufsichtsratsmitglied erlebt haben. Ich meine aber, dass sie sich auch über neuere Vorgänge nur zurückhaltend äußern dürfen. Der Satz „Ich habe ja leider im Unternehmen nichts mehr zu sagen“ enthält bereits eine Kritik an den heutigen Organmitgliedern. Ein Hinweis darauf, dass man mangels Information zu einer fundierten Stellungnahme nicht mehr in der Lage sei, bewirkt mehr und ist nicht vorwer...