Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
X. Eigene Feststellungen des Aufsichtsrats
Ich habe immer vorgesehen, dass der Aufsichtsrat festlegt, was und wann der Vorstand zu berichten hat, die Berichterstattung selbst aber Sache des Vorstands ist. Die gelegentliche Feststellung, dass die Informationsversorgung des Aufsichtsrats eine gemeinsame Angelegenheit von Vorstand und Aufsichtsrat sei, halte ich für verderblich. Ganz allgemein gilt, dass eine geteilte Zuständigkeit für ein und dieselbe Sache die Pflichterfüllung nicht verbessert, sondern verschlechtert. Einer verlässt sich auf den anderen. Der Aufsichtsrat legt das Gerüst für die Berichterstattung fest, der Vorstand füllt es aus.
Die Berichterstattung des Vorstands an den Aufsichtsrat ist eine unternehmerische Aufgabe.
Die Berichterstattung des Vorstands an den Aufsichtsrat ist eine unternehmerische Aufgabe. Es kommt nicht darauf an, eine Fülle von Tatsachen oder möglichst viele Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern die Information zu liefern, die erforderlich ist, um eine Entscheidung verantwortungsvoll zu treffen oder einen Vorgang ordnungsmäßig zu überwachen. Ich verwies bereits auf die Gefahr zu vieler Informationen. Allerdings muss der Aufsichtsrat seinerseits beachten, dass er die richtigen Infor...