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IV. Arbeiten nach Annahme eines Mandats
Für das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft ist kein Dienstvertrag erforderlich. Die dienstvertraglichen Rechte und Pflichten entstehen als ein vom Auftragsrecht geprägtes Rechtsverhältnis eigener Art mit der Annahme der Wahl durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied. Sie sind nicht abänderbar. Dies ist jedenfalls die in Deutschland herrschende Meinung.
1. Besorgen fachspezifischer Literatur
Das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied wird sich nach der Wahl mit den einschlägigen Vorschriften für die Aufsichtsratstätigkeit vertraut machen. Es gibt eine Reihe dafür geeigneter Handbücher.
Allgemeine Fachliteratur darf das Aufsichtsratsmitglied nicht auf Kosten des Unternehmens erwerben. Es ist Sache des Aufsichtsratsmitglieds, bis zum Zeitpunkt der Amtsübernahme die für seine Amtsführung erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Allerdings ist das Unternehmen nicht gehindert, von sich aus durch eine Entscheidung des Vorstands allen Aufsichtsratsmitgliedern das eine oder andere Handbuch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Aufsichtsratsmitglieder, die sich auf Kosten des Unternehmens eine Fachbibliothek zulegen, müssen als bestochen gelten.
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