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III. Ablehnung von Mandatsübernahmen
Vor der Annahme eines Mandats sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Mandatsübernahme trotz rechtlicher Zulässigkeit sinnvoll ist. Eine Reihe von Konstellationen hat mir gezeigt, dass dies häufig nicht der Fall ist. Vor allem sollten sich berufsmäßige Berater entsprechende Gedanken machen. Die Vorschriften des Aktienrechts in Verbindung mit der Rechtsprechung verneinen durchwegs die Vereinbarkeit von Beratungstätigkeit und Überwachungsaufgabe. Auch bei rechtlicher Zulässigkeit rate ich von einer solchen Kombination ab.
Mitteilungspflichten und Insider-Vorschriften haben manche Konfliktsituationen beseitigt oder durch Offenlegung ihr Entstehen verhindert.
Vor der Mandatsübernahme sollte ein Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und evtl. auch mit dem Vorstandsvorsitzenden stattfinden.
Bei abweichender Auffassung über die künftige Geschäftspolitik ist das Mandat abzulehnen.
Ich war stets bestrebt, vor der Mandatsübernahme ein Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und evtl. auch mit dem Vorstandsvorsitzenden zu führen. Ich habe mir ihre Gedanken zur zukünftigen Geschäftspolitik angehört und jedenfalls in einem Fall wegen abweichender Auffassung das Mandat abgelehnt.