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Beweislastumkehr bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern
Nach § 84 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können sich von dieser Pflicht aber – so das Gesetz wörtlich – „befreien“, wenn sie beweisen, dass sie die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben“. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Haftung vertretungsbefugter Organe weiter präzisiert, was damit konkret gemeint ist.
1. Der Sachverhalt
Der Fall betraf eine vergleichsweise kleine GmbH. A und die – einem Dritten gehörende – X GmbH waren Gesellschafter der Y GmbH. B war Geschäftsführer der Muttergesellschaft X GmbH, A war Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Y GmbH. Nach dem Tod von A im Jahr 2000 wurde B Alleingeschäftsführer beider Gesellschaften. In den folgenden Jahren baute B alle Mitarbeiter der Y GmbH ab und betrieb ihr Unternehmen stattdessen mit Arbeitskräften der Muttergesellschaft. Diese Arbeitskräfte stellte die X GmbH der Y GmbH gegen Entgelt zur Verfügung. Dabei kam es zu einigen Ungereimtheiten, die nicht restlos geklärt werden konnten: So wurde z. B. das Entgelt für die überlassenen Arbeitskräfte an die X GmbH gezahlt, aber nie als solches bei der Y ...