OGH vom 19.04.2006, 15Os5/06h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 36 Hv 183/05i-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Inwinkl, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Gansrigler zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Freispruch richtet sich die aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Das auf Urteilsaufhebung und Freispruch gemäß § 214 Abs 2 FinStrG durch den Obersten Gerichtshof (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) gerichtete Begehren erweist sich jedoch als nicht berechtigt, weil das Gericht die Frage, „ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe", ohnedies verneint hat (vgl SSt 48/26), eine Nichtanführung des § 214 Abs 3 FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes § 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).
Die Tatrichter verneinten ersichtlich die gerichtliche Zuständigkeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | nach den insoweit wesentlichen Feststellungen (US 4 bis 6) - (lediglich) unter dem Aspekt der das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG determinierenden, vorliegend fehlenden Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), trafen jedoch | |||||||||
- | zu Recht (Art 94 B-VG) - keine darüber hinausgehenden (Negativ-)Feststellungen zu den Voraussetzungen eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens. Das somit bloß in der Anführung des § 259 Z 3 StPO dem Erstgericht unterlaufene Versehen hindert daher (vorliegend) keineswegs ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach § 53 Abs 6 FinStrG. | |||||||||
Soweit rekurrierend auf eine bislang vereinzelt gebliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom , 2002/13/0222) die „Schaffung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz des Betroffenen" als wesentlicher Inhalt des Art 4 des 7. ZPMRK behauptet wird, verkennt die Beschwerde, dass diese Bestimmung zwar ein subjektives Recht gewährt, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an eine gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht im Sinne der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (vgl erneut 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24). | ||||||||||
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. |