OGH 22.11.2005, 14Os116/05y
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0118311 | Selbstständige Tat (iSd § 21 Abs 1 FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wird die vom Täter unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (Nichteinreichung von bzw Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder Geltendmachung ungerechtfertigter bzw überhöhter Abgabengutschriften) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bewirkte Vorauszahlungsverkürzung in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein gegen den Abgabenschuldner wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine gerichtliche Verfolgung und Aburteilung wegen derselben Tat als Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (vgl etwa § 165 Abs 1 lit a FinStrG) zum Zwecke eines finanzstrafbehördlichen Vorgehens nach § 54 Abs 1 FinStrG - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Vorauszahlungsverkürzung ausgeschlossen ist (Art 4 Abs 1 7. ZPMRK). |
Normen | |
RS0119552 | Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt. |
Normen | |
RS0114396 | Eine Verletzung des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen. |
Normen | |
RS0120367 | Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte. Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts. |
Norm | |
RS0106264 | Die Frage, welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlautes von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist und nicht durch Erforschung des vermutlichen Willens der am Zustandekommen dieser Entscheidung beteiligten Organwalter. Eine undeutliche Entscheidung ist im Zweifel gesetzeskonform auszulegen. |
Normen | |
RS0086760 | Ein Freispruch - dem im Übrigen keinerlei Präjudizialitätswirkung in Bezug auf ein allenfalls nachfolgendes (anderes) Verfahren zukommt - kann mangels eines rechtlichen Interesses des Angeklagten durch diesen nicht angefochten werden. |
Normen | |
RS0114397 | Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. |
Normen | |
RS0090733 | Bei einem fortgesetzten Delikt bildet die Wiederholung der Einzelakte keinen Erschwerungsumstand. |
Norm | StGB §28 D |
RS0090737 | Ein fortgesetztes Delikt ist anzunehmen, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand eines und desselben Deliktes begründet, auf einen einheitlich vorgefassten Willensentschluss zurückgeht und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Handlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit darstellt. |
Normen | |
RS0116584 | Als Verfolgungshindernis ist Art 4 Z 1 des 7. ZPMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren neben den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO gesondert zu prüfen. |
Normen | |
RS0090698 | Der wiederholte Missbrauch der Vertretungsmacht stellt in der Regel das fortgesetzte Delikt der Untreue dar. |
Normen | |
RS0090671 | Ein fortgesetztes Delikt ist auch dann eine Inlandstat, wenn sich die deliktische Handlungsweise nicht (nur) auf das Inland beschränkt, sondern auch auf das Ausland übergegriffen hat. |
Normen | |
RS0090819 | Das vorsätzliche Beisichtragen und Bereithalten eines verfälschten Führerscheins ist ein im Versuchsstadium steckengebliebenes einheitliches (= fortgesetztes) Delikt. |
Normen | SGG aF §12 H StGB §28 D |
RS0088173 | Einheitliche Tat (fortgesetztes Delikt) beim Verbrechen nach § 6 SGG. |
Normen | |
RS0090603 | 1) Ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten kann die Anklage (und dementsprechend auch das Urteil) auf bestimmte Einzelfakten (hier: auf den Diebstahl von durch Art und Menge bestimmten Sachen) präzisiert und damit beschränkt sein. 2) Betrifft das Urteil dagegen (nach Spruch und Gründen) ein "fortgesetztes Delikt" in seiner Gesamtheit, dann erfaßt es uneingeschränkt alle in dem betreffenden Zeitraum begangenen Taten dieser Art (hier: alle Diebstähle von Gußkästen und Elektromaterial). 3) Die dadurch, daß es sich auf ein fortgesetztes Delikt in seiner Gesamtheit erstreckt, im Vergleich zu der auf Einzelfakten gerichteten Anklage vergrößerte Reichweite eines Urteils kann vom Angeklagten gleichwie vom Ankläger angefochten werden. 4) Beim Umfang der Diebsbeute aus einem vollständig abgeurteilten fortgesetzten Delikt geht es (anders als beim Beuteumfang aus Einzelfakten) nicht um das (objektbezogene) Substrat der strafbaren Handlung als solches (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a), sondern nur um die Berechnung des Gesamtwertes der (pauschal erfaßten) gestohlenen Sachen mit einem Mindestbetrag (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). |
Normen | |
RS0090794 | 1) Auch in den Fällen eines fortgesetzten Delikts werden durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist; denn die prozessuale Sperrwirkung eines Urteils erstreckt sich auch in diesen Fällen ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert sind. 2) Bei nur teilweiser Aburteilung eines fortgesetzten Delikts sind dessen noch nicht erfaßten Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs, oder aber durch eine Entscheidung über das restliche fortgesetzte Delikt in seiner verbliebenen Gesamtheit (im Wege einer nunmehr pauschalierenden Teilakte): materiellrechtliche Doppelnatur des Teilaktes eines fortgesetzten Delikts. 3) Die Aburteilung eines fortgesetzten Delikts in seiner Gesamtheit trotz einer Beschränkung der Anklage auf Einzelfakten kann auch vom öffentlichen Ankläger nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO angefochten werden; Ausscheidung (§ 57 StPO) und Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs 2 StPO) sind trotz Fortsetzungszusammenhangs zulässig und wirksam. |
Normen | |
RS0090762 | Die für das fortgesetzte Delikt erforderliche Erfolgseinheit und Willenseinheit wird weder durch die Zusammenrechnungsregel des § 173 StG bzw § 29 StGB noch durch eine - etwa auch schon am Anfang an bestandene - Wiederholungsabsicht begründet. |
Normen | |
RS0090582 | § 198 StGB als fortgesetztes Delikt trotz Unterbrechungen im Deliktszeitraum (infolge Haft) bei Absicht, für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich keinerlei Unterhalt zu leisten. |
Normen | |
RS0064086 | Die Durchführung eines Kartells kann sich in zahlreichen Einzelhandlungen manifestieren, mit denen die Handelnden die (einheitliche) Kartellvereinbarung in die Tat umsetzen; diese Handlungen stellen insoweit ein fortgesetztes Delikt dar. |
Normen | |
RS0090668 | Tätige Reue bei fortgesetztem Delikt: Wenn der Täter nach einem Gesamtplan handelt - Schaffung eines regelrechten Abnehmernetzes für gestohlene Waren - und sich durch die seinen kontinuierlich betätigten (einheitlichen) Willensentschluß entsprungenen fortlaufenden gleichartigen Diebstählen ein regelmäßiges Zusatzeinkommen verschaffen will, liegen sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes vor. Da die einzelnen Tathandlungen, die eine rechtliche Einheit darstellen, als einziges Delikt zu betrachten sind, kommt tätige Reue nur bei rechtzeitiger Gutmachung des gesamten Schadens in Betracht. |
Normen | |
RS0086810 | Wird aus einem Verfahren, welchem mehrere als ein fortgesetztes Delikt beurteilte Straftaten zugrundeliegen, eine einzelne Tat ausgeschieden, so kann diese einzelne Tat nicht mehr nach den Grundsätzen eines fortgesetzten Deliktes behandelt werden, weil ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich eine einheitliche Aburteilung erfordert. |
Normen | |
RS0090580 | Fortgesetztes Delikt nach § 183 StG (nunmehr § 133 StGB), wenn der Täter auf die fortlaufende Zueignung eines zwar sukzessive empfangenen, aber faktisch eine wirtschaftliche Einheit repräsentierenden Guts abzielt, mag die Veruntreuung auch in wiederholten Zugriffen verübt worden sein. |
Normen | SGG aF §12 H StGB §28 D |
RS0088162 | Fortsetzungszusammenhang (fortgesetztes Delikt) kann auch bei verschiedenen Beteiligungsformen (hier: Suchtgiftgeschäfte, bei welchen der Täter in einem Fall als Zwischenhändler, im anderen als Vermittler auftrat) gegeben sein. |
Normen | |
RS0086418 | Der objektive Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen beim fortgesetzten Delikt wird durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs begründet. Bei Steuervergehen liegt der zeitliche Zusammenhang auch noch vor, wenn in jährlichen Abständen mehrere Jahre hindurch Steuern hinterzogen werden. Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes ist jedenfalls bei Hinterziehung derselben Steuerart gegeben. |
Normen | |
RS0090711 | Beim fortgesetzten Delikt bringt die Anführung eines Tatzeitraumes von ..... bis ..... im Urteilsspruch keineswegs zum Ausdruck, der Täter hätte sich während dieses Zeitraumes "unausgesetzt" tatbestandsmäßig verhalten; daher keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht nicht berücksichtigt daß der Täter während dieses Zeitraums einige Tage in Haft war. |
Normen | |
RS0114398 | Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte, um solcherart das für diesen Aspekt des Geschehens zuständige Rechtsschutzorgan zur Wahrnehmung seiner Kompetenz zu veranlassen. |
Normen | |
RS0086761 | Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt. |
Normen | |
RS0114399 | Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (§ 54 Abs 6 FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist. Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. |
Normen | |
RS0086763 | Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift. |
Normen | |
RS0086772 | Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird. |
Norm | |
RS0085937 | |
Norm | StGB §28 D |
RS0090750 | Tatbegehung mit - wenngleich situationsbedingt gleichartigen - wiederholten Willensentschlüssen begründet kein fortgesetztes Delikt. |
Normen | |
RS0090669 | Schon mangels Identität des Angriffsobjektes (vgl Leukauf-Steininger 2. Auflage, RN 31 zu § 28 StGB) können nach den §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1, jeweils erster Deliktsfall, StGB pönalisierte, gegenüber mehreren Kindern wiederholt gesetzte Handlungen nicht insgesamt als "fortgesetztes Delikt" angesehen werden. |
Normen | |
RS0085950 | Bei echter gleichartiger Realkonkurrenz, sogenannter Deliktswiederholung, liegt ohne Rücksicht auf die Zahl der Fakten und die verwirklichten Täterschaftsformen nur eine strafbare Handlung, dh lediglich ein Tatbestand vor. (Nichtigkeit freilich nur, wenn mehrere Strafen verhängt werden: § 281 Abs 1 Z 11 StPO). |
Normen | |
RS0086768 | Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StPO vorging, weil es am Vorsatz des Angeklagten mangelte. |
Normen | |
RS0088834 | Sind beim fortgesetzten Delikt die Tatbestände dieselben geblieben, so ist regelmäßig jenes Gesetz anzuwenden, das zur Zeit des letzten Begehungsaktes in Kraft stand. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Siegfried F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom , GZ 21 Hv 66/05x-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Minichmayer zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Linz zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart zum enthalten gewesen wäre, und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen, „gemäß § 259 Z 3 StPO" freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Die Tatrichter hielten es für wenig plausibel, „dass dem Angeklagten bereits im Dezember 2001, also zu einem Zeitpunkt, wo die Abgabe der Erklärung noch gar nicht erforderlich gewesen wäre, eine Steuererklärung selbst zur Abgabe beim Finanzamt mitgegeben worden wäre" (US 5). Sie bezogen sich dabei auf die Zeugenaussage des als Steuerberater tätig gewesenen Günter M*****, nach der eine dem Protokoll über die Vernehmung des Ing. F***** im Vorverfahren (ON 5) angeschlossene Beilage über den vorstehend erwähnten Übergangsgewinn diesem bei einer Besprechung im Dezember 2001 (noch) nicht ausgefolgt worden sei. Dem Vernehmungsprotokoll angeschlossene, auf den datierte Noten, welche die Übermittlung der Einkommenssteuererklärungen für Ing. F***** und dessen Gattin betrafen und in welchen auf die zu erwartenden Nachzahlungen hingewiesen wurde, hat das Schöffengericht dabei übergangen und solcherart den Nichtigkeitsgrund der Z 5 (zweiter Fall) verwirklicht, was die Beschwerdeführerin zutreffend rügt.
In Stattgebung deren Nichtigkeitsbeschwerde musste das angefochtene Urteil demnach aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Linz verwiesen werden (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
Die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus unter dem Aspekt der Z 9 lit a vorgetragene Kritik, wonach anlässlich des erfolgten Freispruchs zu Unrecht nicht (rechtlich) geprüft worden sei, „ob es der Angeklagte zumindest fahrlässig unterließ, diese Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen", weil dieser „im Falle eines fahrlässigen Verhaltens zumindest das Finanzvergehen der Fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG" zu verantworten habe, bedarf aufgrund des Erfolgs der Mängelrüge keiner Erörterung.
Anzumerken bleibt dazu Folgendes:
Angesichts des in tatsächlicher Hinsicht bejahten Verdachts einer zumindest fahrlässigen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung hätte das Schöffengericht - insoweit ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten - als Freispruchsgrund statt § 259 Z 3 StPO den § 214 FinStrG in den Urteilssatz aufzunehmen gehabt.
Die rechtsirrige Aufnahme des § 259 Z 3 StPO in den Urteilssatz bewirkt jedoch keine Nichtigkeit des Urteils.
Zum einen ist die Missachtung des § 214 Abs 3 FinStrG, wonach ein Freispruch wegen Unzuständigkeit - der nach § 214 Abs 2 FinStrG auch dann zu ergehen hat, wenn ein Schuldspruch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann - stets in den Urteilssatz aufzunehmen ist, nicht mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedroht, was für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO erforderlich wäre. Zum anderen wird die unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende „Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur „Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbare Handlung begründe", vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach § 214 FinStrG und einem solchen nach § 259 Z 3 StPO nicht berührt, sodass auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur Anwendung kommen kann.
Der von einer bisher vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom , 2002/13/0222; wo von der bis dahin ständigen [mit derjenigen des Obersten Gerichtshofes übereinstimmenden] Rechtsprechung dieses Höchstgerichtes abgegangen wird) verlangten verfassungskonformen Auslegung des Nichtigkeitsgrundes dahin, dass dieser auch die Richtigstellung eines Urteilssatzes ermögliche, welcher an Stelle des § 214 FinStrG den § 259 Z 3 StPO als Freispruchsgrund nennt, steht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Wortlautgrenze der Vorschrift entgegen.
Für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Art 89 Abs 2 B-VG besteht kein Anlass, weil Art 4 des 7. ZPMRK nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar ein subjektives Recht gewährt, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an einen gerichtlichen Freispruch mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (§ 54 Abs 5 FinStrG; vgl demgegenüber Art 6 Abs 3 lit a
MRK).
Das FinStrG kennt schließlich ohnehin keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als § 214 FinStrG, sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen und eine planwidrige Lücke des die Vorschrift des § 281 StPO ergänzenden § 218 FinStrG, welche zu gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung berechtigen würde, nicht auszumachen ist. So wird der Inhalt einer Entscheidung nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt (statt aller: 14 Os 161/96, EvBl 1997/89). Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG denn auch bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs 1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte. Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts (Seiler/Seiler FinStrG § 214 Rz 3, 7, 10, 12; Dorazil/Harbich FinStrG § 214 Anm 7, E 6, 9, 10, 21 f; Fellner FinStrG § 214 Rz 1, 2 [anders als Fellner meint, bezieht sich die in 13 Os 72/00 mit dem Wort „verfehlt" zum Ausdruck gebrachte Kritik allerdings auf den Umstand, dass das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenen tatsächlichen Verhaltens hinsichtlich § 49 Abs 1 lit b FinStrG auf Fahrlässigkeit statt richtigerweise auf Vorsatz abgestellt hat]; eingehend Ratz, WK-StPO § 281 Rz 627 ff). Der Vollständigkeit halber wird in Erinnerung gerufen, dass Art 4 des
7. ZPMRK nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes umgekehrt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht gewährt, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden (14 Os 65/03, EvBl 2004/98). Die daran unter Hinweis auf die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung nach § 54 Abs 4 FinStrG geübte Kritik von Dorazil/Harbich (FinStrG § 54 Anm zu E 5; wo zudem mit einer vom Obersten Gerichtshof - wie bereits mehrfach erneut - abgelehnten Zusammenfassung gleichartiger Taten aufgrund der Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Deliktes operiert wird [dagegen richtungweisend bereits Friedrich, ÖJZ 1991, 155 und Burgstaller, Platzgummer-FS, 97; daran anknüpfend Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 83 ff) übergeht, dass diese Vorschrift trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts ändert (vgl demgegenüber § 54 Abs 6 FinStrG; ebensowenig könnte eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung durch vorläufige Einstellung nach § 412 StPO außer Kraft gesetzt werden [vgl 15 Os 18/02 = RZ 2003/13 = JBl 2003, 196; 11 Os 167/02). Da Art 4 Abs 2 des
7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus (aM Dorazil/Harbich aaO Pkt 4).
Die von Dorazil/Harbich aaO zuletzt angestellte Überlegung, dass schon der unverändert gebliebene Wortlaut des § 54 FinStrG dessen Grundrechtskonformität beweise, verläuft schließlich zirkulär (wieder anders übrigens Fellner, JSt 2004, 79, der meint, dass nachträgliches Außerkraftsetzen der bereits ergangenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung nach § 54 Abs 6 FinStrG dem Grundrechtsgebot genügt).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Strafrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/19 = ÖJZ-LSK 2006/20 = EvBl 2006/24 S 128 - EvBl 2006,128 = Jus-Extra OGH-St 3855 = AnwBl 2006,478/8056 (Hollaender) = SSt 2005/76 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00116.05Y.1122.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-92637