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OGH vom 18.04.1996, 15Os20/96

OGH vom 18.04.1996, 15Os20/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heimo Walter M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach §§ 127 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heimo Walter M*****, Gerhard W*****, Christian Sp***** und Silvio A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mag.Manfred E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 12 Vr 1130/94-163, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten M*****, W*****, Sp*****, A***** und Mag.E***** sowie der Verteidiger Mag.Ferch, Mag.Papesch, Dr.Vallender, Dr.Heissig und Dr.Wolf zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heimo Walter M*****, Christian Sp***** und Silvio A***** werden verworfen.

2. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard W***** wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Genannten wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB laut Punkt X 2 des Urteils und nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG laut Punkt XIII des Urteils sowie demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung - und im Einziehungserkenntnis hinsichtlich einer Gasdose aufgehoben; im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Im Umfang der Aufhebung der erwähnten Schuldsprüche und des Einziehungserkenntnisses wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruches wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte W***** wegen der ihm weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 3, 130 zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2, 224 StGB, der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten W***** wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.

3. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten M***** wegen des Vergehens der Bestimmung zur Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 StGB sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO

in der Sache selbst erkannt:

Heimo Walter M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Daniel Sv***** dazu bestimmt, die Herkunft von Vermögensbestandteilen im Wert von mehr als 100.000 S, die aus den zu I und IV der Anklage stammenden Verbrechen des Heimo Walter M***** herrühren, zu verschleiern, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung falsche Angaben machte, indem er den Genannten aufforderte, fingierte Rechnungen und fingierte Zahlungsbestätigungen über Beträge von 198.000 S und 320.000 S, sohin über einen 500.000 S übersteigenden Wert zu erstellen, und habe hiedurch das Vergehen der Bestimmung zur Geldwäscherei nach §§ 12, 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1, 129 Z 3, 130 zweiter und dritter Fall StGB sowie der Bestimmung zum teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1, 15 Abs 1, 12 StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB, der teils vollendeten und teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 und 15 StGB, der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB wird über ihn nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verhängt.

4. Den Berufungen der Angeklagten Mag.E*****, Sp***** und A***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

5. Die Angeklagten W***** und M***** werden mit ihren Strafberufungen auf die zu 2. und 3. getroffenen Entscheidungen verwiesen.

6. Der Berufung des Angeklagten W***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

7. Der Berufung des Angeklagten Sp***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG aufgehoben und gemäß §§ 295, 296 Abs 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 366 Abs 2 StPO werden die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Sp***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

8. Der Berufung des Angeklagten Mag.E***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG aufgehoben und gemäß §§ 295, 296 Abs 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 366 Abs 2 StPO werden die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Mag.E***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

9. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden

Heimo Walter M*****, Gerhard W*****, Mag.Manfred E*****, Christian Sp***** und Silvio A*****


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des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen (richtig: des gewerbsmäßigen schweren) Bandendiebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 3, 130 zweiter und dritter Fall StGB (I) sowie


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des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (VIII);


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Christian Sp*****, Silvio A***** und Heimo Walter M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und 15 Abs 1 StGB (II), Heimo Walter M***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (III);


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Heimo Walter M*****, Gerhard W***** und Mag.Manfred E***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IX) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, Heimo Walter M***** auch nach Abs 2 (erster Halbsatz) leg cit (X);


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Gerhard W***** des Vergehens der Fälschung (zT) besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2, 224 StGB (V), Heimo Walter M*****, Mag.Manfred E*****, Christian Sp***** und Silvio A***** dieses Vergehens teils auch in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 223 Abs 2, 224 und 15 Abs 1 StGB (VI, VII);


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Heimo Walter M***** und Gerhard W***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (IV);


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Gerhard W***** und Christian Sp***** des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG (XII, XIII);


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Heimo Walter M***** des Vergehens der (Bestimmung zur) Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 StGB (XI) schuldig erkannt.

Inhaltlich der Schuldsprüche haben - verkürzt wiedergegeben - (ua) die Angeklagten M*****, W*****, Mag.E*****, Sp***** und A***** (in wechselndem Zusammenwirken) gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande (insgesamt) 30 Personenkraftwagen (fast durchwegs der gehobenen Preisklasse) im Gesamtwert von ca 12,3 Mio S nach Feststellung der Fahrzeug- und Zulassungsdaten durch widerrechtliche Anfrage der durch M***** angestifteten Polizeibeamten Sp***** und A***** im Kraftfahrzeugzentralregister (II, III) durch Nachsperre mit widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüsseln gestohlen (I) und mit Hilfe von (vom Angeklagten W***** hergestellten) falschen Fahrzeugpapieren ins Ausland geschafft (V, VI, VII); weiters liegt ihnen der Diebstahl von (insgesamt über 120 Kraftfahrzeugschlüsseln und 13 Kennzeichentafeln (I), den Angeklagten M*****, W***** und Mag.E***** überdies die Entziehung von in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrt gewesenen Legitimationsurkunden (IX) und Wertgegenständen (X) zur Last. Als Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG verantworten W***** den Besitz einer CS-Gas-Spraydose (XIII) und Sp***** den Besitz eines Springmessers (XII).

Außerdem haben sich alle fünf Angeklagten zur Begehung von Diebstählen und Betrügereien zu einer Bande verbunden (VII).

Weiters versuchten M***** und W***** sowie zwei gesondert verfolgte Personen durch Vortäuschung eines Pkw-Diebstahls (mit Schadensmeldung) die W***** VersicherungsAG um 155.000 S zu schädigen

(IV).

Letztlich wurde dem Angeklagten M***** als Geldwäscherei (XI) zur Last gelegt, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** bestimmt zu haben, auf der Grundlage fingierter Rechnungen mit einer fingierten Zahlungsbestätigung Geldbeträge in der Höhe von 198.000 S und 320.000 S zu verschleiern, die aus Diebstählen herrührten (die Anführung auch des Faktums IV - versuchter Versicherungsbetrug - im dem Anklagesatz folgenden Urteilsspruch [US 47] erfolgte ersichtlich versehentlich - s hiezu die Entscheidungsgründe US 72).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten M*****, W*****, Sp***** und A***** bekämpfen Teile der sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die M***** und W***** auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, Sp***** und A***** auf jenen der Z 10 leg cit stützen. Der vom Angeklagten W***** eingangs seiner Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Z 11 leg cit wurde nicht ausgeführt.

Alle fünf Angeklagten erhoben weiters Berufungen hinsichtlich der Strafaussprüche, W*****, Mag.E***** und Sp***** wenden sich außerdem mit Berufungen gegen Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Sp***** und A*****:

Der - inhaltlich gleichlautende - Einwand ihrer gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 und 15 Abs 1 StGB (II) gerichteten Rechtsrügen (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a), die Abfrage von Fahrzeugzulassungsdaten aus dem Polizei-EDV-System (EKIS) stelle eine straflose Vortat zu den nachfolgenden Kraftfahrzeugdiebstählen dar, ist rechtlich verfehlt.

Voraussetzung der Konsumtion der Vortat durch die spätere Haupttat wäre die Identität des jeweils geschädigten Rechtsgutes und das gänzliche Aufgehen der Folgen der Vortat in jenen der Haupttat (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 28 E 67 b; Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 49; Pallin in WK Vorbem zu § 28 Rz 20; Fuchs AT2 462). Weder das von § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechtsgut (vgl Leukauf/Steininger aaO § 302 RN 2) noch der im Tatplan gelegene Eingriff in das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz (vgl JBl 1995, 332) werden vom Diebstahlstatbestand erfaßt. Die Annahme echter (Real-)Konkurrenz ist demnach rechtsrichtig.

Auch der Auffassung der Beschwerdeführer, daß die von ihnen vorgenommenen EKIS-Abfragen nicht als (hoheitliche) Organhandlungen, sondern lediglich als tatsächliche Verhaltensweisen anzusehen seien, kann nicht beigetreten werden. Die Stellung solcher Abfragen war ein wissent- licher (US 61, 64 unten) Mißbrauch der diesen beiden Beschwerdeführern im Rahmen ihres (kriminal-)polizeilichen Aufgabenbereiches, sohin in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung), insoweit zustehenden Befugnis. Da ihr (wenigstens bedingter) Vorsatz - Wissentlichkeit hinsichtlich der Schädigung wird der Rechtsrüge des Angeklagten Sp***** zuwider nicht verlangt - auf rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten, sohin auf einen Eingriff in das im § 1 Abs 1 DSG normierte Recht auf Datenschutz, gerichtet war, verwirklichten sie den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (EvBl 1985/147; JBl 1995, 332). Nur manuelle Verrichtungen ohne Zusammenhang mit dem dem Beamten zugewiesenen Vollziehungsbereich hingegen - wie etwa das Spoliieren von Paketen durch einen Postverlader - wären nicht Mißbrauch der Amtsgewalt (so die von A***** in der Nichtigkeitsbeschwerde und von Sp***** in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zitierte, jedoch offenbar mißverstandene Entscheidung eines verstärkten Senates EvBl 1983/44).

Zur Deliktsvollendung bedarf es - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - nicht des tatsächlichen Eintritts des gewollten Schadens; schon die mißbräuchliche Abfrage ist daher als das vollendete Verbrechen zu beurteilen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 302 E 40). Ein insoweit dem Erstgericht unterlaufener Subsumtionsirrtum in den Fällen "mangels Vormerkung im Register" (US 61) und "versuchter" Weitergabe an M***** (US 80) sowie an die übrigen Bandenmitglieder (US 30) hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, sondern tendenziell zu ihrem Vorteil, weil ihnen der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB auch insoweit zugebilligt wurde. Er ist daher mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt nicht korrigierbar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

M*****:

Seine Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt auf die Beurteilung der ihm angelasteten Wegnahme von Schlüsseln und Kennzeichentafeln als bloße (straflose) Gebrauchsanmaßung ab. Abgesehen davon, daß sich aus dem (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden und mit mängelfreier Begründung versehenen) Urteilssachverhalt, in welchen unter Hinweis auf die umfassend geständige Ver- antwortung sämtlicher - anwaltlich vertretener - Angeklagten, somit auch des Beschwerdeführers zu den wesentlichen Anklagevorwürfen, welche auch die subjektive Tatseite mitumfaßten (US 77), stets konstatiert wurde, daß die Schlüssel und Kennzeichentafeln gestohlen wurden (US 59 ff), mit hinreichend begründeter Deutlichkeit ergibt, daß die Wegnahme der Schlüssel und der Kennzeichentafeln mit auf Zueignung und (unrechtmäßige) Bereicherung gerichtetem Vorsatz erfolgte und deshalb dem Ersturteil die behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite nicht anhaften, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die von ihm bestrittene Bereicherung nicht den Vorsatz voraussetzt, sich einen endgültigen Vorteil durch Verbrauch oder Veräußerung der Sache zu verschaffen, sondern auch darin bestehen kann, daß der Wirtschaftswert der entzogenen Sachen zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters übergeführt und ein nach außenhin eigentumsähnliches Verhältnis begründet wurde (JBl 1977, 604). In dieser Form aber war der Beschwerdeführer durch die (widerrechtliche) Wegnahme der einen Vermögenswert darstellenden - wenn auch nur zum Zweck der Verübung eines weiteren Diebstahls gestohlenen - Schlüssel (Mayerhofer/Rieder aaO § 127 E 19; Kienapfel BT II3 § 127 Rz 19; 13 Os 147/90) und Kraftfahrzeugkennzeichen durch deren Überführung in sein Vermögen und seine Verfügungsgewalt bereichert (Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 4, 9; Bertel/Schwaighofer BT I4 § 127 Rz 3; aM Bertel im WK § 127 Rz 5 und - hinsichtlich Kfz-Kennzeichen - Kienapfel aaO § 127 Rz 24).

Der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider können nach herrschender Judikatur (vgl die Zitate zu § 127 bei Leukauf/Steininger aaO RN 7, Mayerhofer/Rieder aaO E 7 f) amtliche Kennzeichen ein taugliches Objekt eines Diebstahls sein. Nur bei Fehlen eines (in den inkriminierten Fällen vom Erstgericht jedoch bejahten) Bereicherungsvorsatzes wäre ihre Wegnahme allenfalls - wie der Beschwerdeführer anstrebt - als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen (ZVR 1989/80).

Der gleichfalls zur Z 10 erhobene Einwand schließlich, die EKIS-Abfragen würden lediglich straflose Vortaten zu den Kraftfahrzeugdiebstählen darstellen, ist auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sp***** und A***** zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

W*****:

Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die zur Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Schuldspruchsfaktums A I 20 (Diebstahl des PKW-Mercedes 180 C des Ludwig P***** am in Linz gemeinsam mit M*****, US 6) getroffenen Urteilsfeststellungen seien "aktenwidrig", ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß ein solcher Begründungsfehler nur in der - vom Beschwerdeführer gar nicht behaupteten - unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes einer Urkunde oder einer Aussage im Urteil bestehen könnte (Foregger/Kodek StPO6 S 398; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185), kommt der Beschwerdebehauptung, nur M***** und Mag.E***** hätten (als unmittelbare Täter) den Diebstahl verübt und Mag.E***** habe den gestohlenen PKW-Mercedes des Ludwig P***** in die Ukraine verbracht (US 62; vgl auch den damit übereinstimmenden Bericht der Sicherheitsbehörde S 87/III) aus rechtlichen Erwägungen keine entscheidende, das ist für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Bedeutung zu.

Im Zusammenhang mit diesem Kraftfahrzeugdiebstahl hat das Erstgericht dem Angeklagten W***** die am erfolgte Herstellung falscher Urkunden (Zulassungsschein und internationale Versicherungskarte), die die Überstellung des (noch zu stehlenden und am gestohlenen) Fahrzeuges in das Ausland ermöglichen sollten, angelastet (Fakten 54 und 55 der ON 121 = S 83 ff/III zum Komplex Fahrzeugdiebstahl P***** = Urteilstat V; US 62, 78). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers vor der eigentlichen Ausführung des Diebstahls durch M***** und Mag.E***** stellt aber einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB dar, der nicht in einner "physischen Mitwirkung" bei Ausführung der Tat (hier: Kraftfahrzeugdiebstahl) durch den unmittelbaren Täter bestehen muß. Für die Annahme einer Beitragstäterschaft genügt vielmehr jede - noch so geringe - Hilfeleistung für den unmittelbaren Täter vor oder während der Ausführung der geförderten Tat, sofern die Hilfeleistung konkret wirksam geworden ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft ist, weil nach dem Tatplan die Herstellung entsprechender Papiere Voraussetzung für die Inangriffnahme des Diebstahls gerade jenes Fahrzeuges war. Der bei der Sachwegnahme nicht unmittelbar mitwirkende, aber solcherart die Tatausführung durch einen vorangegangenen Beitrag unterstützende Angeklagte W***** haftet somit für den Diebstahl, und zwar auch nach § 130 zweiter Fall StGB (JUS 1991/6/785 - in diesem Sinne auch Leukauf/Steininger aaO § 130 RN 10; Kienapfel aaO § 130 Rz 29). Sein Schuldspruch im Faktum A I 20 ist demnach zu Recht erfolgt, zumal das Vergreifen in den rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen des § 12 StGB auch den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu verwirklichen vermag und dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 14; Fabrizy in WK § 12 Rz 16).

Dem den Schuldspruch X 2 - dauernde Entziehung der im PKW des Ludwig P***** verwahrt gewesenen Herrenhand- und Werkzeugtaschen (US 46, 71) - bekämpfenden Beschwerdevorbringen kann im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen, wonach Mag.E***** dieses gestohlene Kraftfahrzeug in die Ukraine verbracht hat (US 62) und die in einzelnen Fahrzeugen befindlichen Wertgegenstände entweder anläßlich der Fahrt in die Ukraine weggeworfen oder (bei Übergabe der Fahrzeuge an die dortigen Abnehmer) im Wagen belassen wurden (US 71), Berechtigung nicht abgesprochen werden. Angesichts dieser erstgerichtlichen Feststellungen wäre die Annahme einer Täterschaft des Beschwerdeführers an der von ihm nicht eingestandenen Entziehungshandlung im Schuldspruchfaktum X 2 näher zu begründen, und auf die Frage einzugehen gewesen, ob und warum bei W*****, der nicht unmittelbarer Täter war, ein auch auf den Diebstahl allfälliger im Fahrzeug verwahrter Sachen gerichteter Vorsatz vorlag. Eine Kassation des angefochtenen Urteiles in diesem Punkt ist demnach unumgänglich.

Im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seiner gegen das Schuldspruchfaktum XIII (unbefugter Besitz einer CS-Gas-Spraydose) gerichteten Mängelrüge (Z 5), mit der er dem Erstgericht die unterbliebene Erörterung seiner Verantwortung, wonach er sofort nach Auffinden der Dose das (Reiz-)Gas versprüht und danach nur eine leere Dose besessen habe (S 115/VII), vorwirft. Diese Einlassung wurde zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (US 73, 77), jedoch keiner entsprechenden Würdigung unterzogen, die im Hinblick darauf, daß eine leere Tränengasspraydose eine völlig funktionsunfähige und deshalb deliktsuntaugliche Waffe ist (12 Os 35/95), geboten gewesen wäre. Dieser (Nichtigkeit bewirkende) Begründungsfehler nötigt auch hinsichtlich dieses Schuldspruchfaktums zur Aufhebung und Verfahrenserneuerung; deshalb ist ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hiezu nicht mehr erforderlich.

Mit seinen - die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierenden - Beschwerdeeinwänden gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls der Autoschlüssel und Kennzeichentafeln ist der Angeklagte W***** auf die entsprechenden Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** zu verweisen.

Die in Ansehung des Schuldspruchfaktums (V) - Vergehen der Fälschung (zT) besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2, 224 StGB (US 41) - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie jene Urteilsfeststellungen negiert, denen zufolge der Angeklagte die falschen Urkunden (Kraftfahrzeugzulassungsscheine etc) mit dem Vorsatz ihres Gebrauches im Rechtsverkehr hergestellt und diese in Kenntnis ihrer Fälschung gebraucht hat (US 41, 68, 70, 74).

Nicht zielführend ist auch das den Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (X) anfechtende, eine Beurteilung der inkriminierten Sachwegnahme als Diebstahl anstrebende Beschwerdevorbringen (Z 10). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, daß für die Abgrenzungsfrage, ob die Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrten Sachen nach § 127 StGB oder aber nach § 135 StGB strafbar ist, der inneren Tatseite ausschlaggebende Bedeutung zukommt (RZ 1977/35; ZVR 1986/137 ua). Eine dauernde Sachentziehung liegt demnach vor, wenn der Vorsatz des Täters nicht auf unrechtmäßige Bereicherung, sondern auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug gerichtet ist. Kann - wie im vorliegenden Fall - bei gleichzeitiger Wegnahme des Kraftfahrzeuges und der darin verwahrten Sachen ein globaler Diebstahlsvorsatz nicht erwiesen werden, so ist eine Aufspaltung der Tathandlung in Diebstahl und in dauernde Sachentziehung (in bezug auf die preisgegebenen bzw weggeworfenen Gegenstände) allenfalls auch in Urkundenunterdrückung (bei Vernichtung oder Beschädigung etc von Urkunden) zulässig und geboten (SSt 50/5). Auf Grundlage der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mit mängelfreier Begründung versehenen Urteilsfeststellungen (US 76, 80) hat das Erstgericht die vom Angeklagten W***** bewirkte Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen und Urkunden rechtsrichtig den Tatbeständen der §§ 135 Abs 1 und 229 Abs 1 StGB unterstellt. Der Einwand, die in den Fahrzeugen verwahrten Gegenstände und Papiere seien von ihm weder weggeworfen noch zerstört worden, ist unbeachtlich, weil in beiden Deliktsfällen bereits der Entzug der Verfügungsmacht zum widmungsgemäßen Gebrauch der Sache und der Urkunden zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Sofern der Beschwerdeführer anstrebt, die (widerrechtliche) Wegnahme der Kennzeichentafeln lediglich als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen, steht dem der konstatierte Bereicherungsvorsatz entgegen (Mayerhofer/Rieder aaO § 127 E 8, 8 b).

Schließlich versagt auch die Behauptung, die Wegnahme der Fahrzeugschlüssel stelle bloß eine Vorbereitungshandlung zu den nachfolgenden Fahrzeugdiebstählen dar. Denn der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation, daß - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt - ein (Fahrzeug-)Schlüssel auch dann Gegenstand eines Diebstahls sein kann, wenn er nur zu einem weiteren Diebstahl verwendet werden soll.

Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, daß 120 Kraftfahrzeugschlüssel gestohlen wurden, also weit mehr als die für die 30 Fahrzeugdiebstähle erforderlichen.

Sofern die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, ist sie gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil diesbezüglich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und demnach der Tatumstand, der diesen Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.

Auch die - eingangs der Rechtsmittelschrift erhobene, jedoch nicht näher ausgeführte - Schuldberufung des Angeklagten W***** war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß zum Nachteil des Angeklagten M***** durch den von ihm unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens "der Bestimmung zur Geldwäscherei" nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 StGB (nF) (X) das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Insoweit liegt diesem Angeklagten zur Last, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** zur Verschleierung der Herkunft illegaler, aus den von ihm verübten Straftaten (I und IV - letztere scheint, wie schon ausgeführt, ersichtlich nur versehentlich im Urteilstenor auf -) herrührender Verkaufserlöse im Betrage von mehr als 100.000 S durch Ausstellung fingierter Zahlungsbestätigungen bestimmt zu haben (US 47, 72, 81).

Der Straftatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) wurde erst durch die am in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527, eingeführt. Dem Gesetzlichkeitsgebot (§ 1 StGB) zufolge durfte wegen dieses im Tatzeitpunkt (Dezember 1992) noch nicht dem Strafrechtsbestand angehörenden Deliktes keine Verurteilung erfolgen. Zudem würde die Täterschaft des Angeklagten M***** an den ihm angelasteten Vortaten seine Strafbarkeit sowohl wegen ("Ersatz"-)Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3 letzter Fall StGB aF als auch wegen des in der nunmehrigen Form erst im Justizausschuß in Abweichung von der Regierungsvorlage konzipierten Deliktes der Geldwäscherei (arg: "eines anderen") ausschließen (vgl Leukauf/Steininger aaO § 164 RN 9; JAB 1160 BlgNR 18.GP).

Es erübrigt sich somit zu untersuchen, ob in Ansehung der in Rede stehenden, vom Erstgericht als Geldwäscherei beurteilten, von einem Österreicher in Tschechien vorgenommenen Handlungsweise - Geldwäscherei nach § 165 StGB wurde nicht in den Katalog des § 64 StGB aufgenommen - im Tatortland eine identische Strafnorm iSd § 65 Abs 1 StGB besteht.

Zur Strafneubemessung:

Aus Gründen der Prozeßökonomie war in Ansehung des Angeklagten W***** mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht der im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Anklagepunkte in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO über den (teilbaren) Strafausspruch im Wege einer Strafneubemessung in Ansehung der bestätigten Schuldsprüche in der Sache selbst zu erkennen, wobei das Erstgericht bei einem abermaligen Schuldspruch hinsichtlich der beiden einer Kassation unterzogenen Fakten auf die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB, insbesondere auf den zweiten Satz der zur letztgenannten Norm sowie des § 293 Abs 3 StPO zu achten haben wird (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 289 E 17).

Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die mehrfache Eignung des Diebstahls zum Verbrechen, den hohen Schadensbetrag und den langen Tatbegehungszeitraum, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen (früheren) Lebenswandel in auffallendem Widerspruch stehen, sowie das reumütige Geständnis. Selbst bei Berücksichtigung seiner behaupteten wirtschaftlichen Notlage erweist sich bei Bedacht auf das Gewicht des Unrechtsgehaltes der dem Angeklagten W***** zur Last liegenden Straftaten und seine Schuld eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren tätergerecht und schuldangemessen.

Auch beim Angeklagten M***** hatte als Folge des Teilfreispruchs eine Strafneubemessung hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche zu erfolgen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die mehrfache Eignung des Diebstahls zum Verbrechen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis. Auch die von M***** behauptete finanzielle Notlage vermag den Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Delikte und das Gewicht der personalen Täterschuld nicht wesentlich zu verringern. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren erweist sich durchaus als tätergerecht und schuldangemessen.

Zu den Berufungen wegen Strafe:

Den Strafberufungen der Angeklagten Mag.E*****, Sp***** und A***** kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht verhängte nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über die Angeklagten Mag.E***** und Sp***** in der Dauer von vier Jahren, über den Angeklagten A***** im Ausmaß von drei Jahren.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei Mag.E***** die - allesamt zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden, daher nur als eine Vorstrafe anzusehenden - einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen derselben und verschiedener Art, die mehrfache Eignung der Diebstähle zum Verbrechen, die Schadenshöhe und den langen Tatzeitraum, bei Sp***** und A***** das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen derselben und verschiedener Art sowie die mehrfache Eignung des Diebstahls zum Verbrechen. Als mildernd wurde bei diesen drei Angeklagten das umfassende, zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Geständnis, der Umstand, daß einzelne Taten beim Versuch blieben sowie bei Sp***** und A***** überdies deren bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Mit ihren Strafberufungen streben diese drei Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen sowie die Angeklagten Mag.E***** und A***** überdies die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43 a StGB an. Keine dieser Berufungen ist im Recht.

Vorweg ist auszuführen, daß das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt hat.

Der Berufungswerber Mag.E***** vermag keine weiteren, ins Gewicht fallenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Daß er anläßlich eines Treffens mit M***** von diesem über die gewinnbringende Verschiebung von Fahrzeugen in den Osten informiert wurde und sich wegen seiner finanziell sehr schlechten Situation entschlossen hat, an den gegenständlichen Diebstählen mitzuwirken, fällt angesichts der Vielzahl der Tathandlungen nicht mehr wesentlich als mildernd ins Gewicht. Da er sowohl an den Diebstählen als auch an der Verschiebung der Fahrzeuge ins Ausland höchst aktiv mitgewirkt hat, kann auch von einer bloß untergeordneten Mitwirkung an den Tathandlungen nicht gesprochen werden. Auch in Relation zu den über M***** und W***** verhängten Freiheitsstrafen ist die von den Tatrichtern über Mag.E***** ausgesprochene vierjährige Freiheitsstrafe nicht überhöht. Auf Grund dieses Strafausmaßes ist die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht ausgeschlossen.

Aber auch die über die Angeklagten Sp***** und A***** verhängten Freiheitsstrafen sind tätergerecht und schuldangemessen. Selbst wenn Sp***** von seinem Cousin M***** eine finanzielle Belohnung für die Ermittlung von im EKIS gespeicherten Daten über Fahrzeuge und Zulassungsbesitzer sowie für die Mitwirkung an PKW-Diebstählen und an der Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland in Aussicht gestellt wurde und auch er zu jener Zeit in einer tristen finanziellen Situation war, wirkte die Einflußnahme M***** und die wirtschaftliche Notlage bei ihm, einem Polizeibeamten, der dadurch seine Amtsstellung mißbrauchte, nicht in nennenswertem Maß strafmildernd. Aus den gleichen Erwägungen kommt auch dem Angeklagten A***** der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage nicht zugute. Da die von ihm mißbräuchlich erhobenen und weitergegebenen Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter mit eine Voraussetzung für die Diebstähle und die Verbringung der Kraftfahrzeuge ins Ausland war, kann in der Mitwirkung dieses Angeklagten an den gegenständlichen Straftaten eine untergeordnete Beteiligung nicht erblickt werden. Sohin sind auch die über Sp***** und A***** verhängten Freiheitsstrafen nicht reduktionsbedürftig.

Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs

über die privatrechtlichen Ansprüche:

Das Schöffengericht erkannte gemäß § 369 Abs 1 StPO ua die Angeklagten W*****, Mag.E***** und Sp***** zur ungeteilten Hand auch mit anderen Mitangeklagten schuldig, folgende Schadenersatzbeträge zu zahlen:

1 a) der E***** VersicherungsAG einen Teilbetrag von 200.000 S (Sache Dr.H*****),

b) dem Adolf K***** einen Teilbetrag von 200.000 S,

c) der P***** GesmbH einen Betrag von 10.000 S,

d) der Au*****VertriebsAG den Betrag von 11.300 S,

e) der O***** GesmbH den Betrag von 50.000 S,

f) der AV***** VertriebsGesmbH einen Teilbetrag von 100.000 S,

g) der Christine Si***** einen Teilbetrag von 200.000 S und

h) der B***** Kraftfahrzeuge GesmbH den Betrag von 49.000 S sowie

2 a) der E***** VersicherungsAG den Betrag von 251.000 S (Sache O*****),

b) der N*****VersicherungsAG den Betrag von 306.000 S (Sache G*****) sowie

c) der Su***** VersicherungsAG den Teilbetrag von 165.000 S.

Der Angeklagte W***** bekämpft sämtliche Zusprüche mit der Behauptung, er sei zu den geltend gemachten Ansprüchen der Privatbeteiligten nicht einvernommen worden, diese stünden der Höhe nach nicht klar fest und es fehle auch "an den sonst erforderlichen formellen Voraussetzungen eines Zuspruchs".

Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom , S 87 ff/VII ergibt, wurden nach der Vernehmung des Angeklagten M***** von den in der Hauptverhandlung anwesenden Privatbeteiligten oder deren Vertretern ihre Ansprüche vorgebracht und ersichtlich den Angeklagten, jedenfalls aber deren Verteidigern - was unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Parteiengehörs genügt (EvBl 1982/186) - Gelegenheit geboten, zu diesen Ansprüchen Stellung zu nehmen, was von mehreren Verteidigern auch getan wurde; der Verteidiger des Angeklagten W***** enthielt sich einer Stellungnahme. Das Gericht hat damit der Verpflichtung des § 365 Abs 2 StPO Genüge getan. Wenn der Angeklagte W***** oder sein Verteidiger es unterlassen haben, hiezu eine Äußerung abzugeben, wozu sie vom Gericht nicht verhalten werden könnten, zeigt der Berufungswerber damit keinen einen Zuspruch hindernden, dem Gericht anzulastenden Verfahrensmangel auf. Seine weiteren pauschalen Einwände sind mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Berechtigung kommt hingegen der Berufung des Angeklagten Sp***** zu, die sich gegen die Verpflichtung zur Ersatzleistung in den Punkten 1 f, 2 a und 2 b des Adhäsionserkenntnisses wendet, weil sich die Privatbeteiligte AV***** VertriebsGesmbH im Punkt 1 f mit ihren Forderungen lediglich in bezug auf die Angeklagten M***** und Mag.E***** angeschlossen hat (S 91/VII) und die den Punkten 2 a und 2 b der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche zugrundeliegenden Taten nicht vom Berufungswerber, sondern vom Angeklagten A***** verübt wurden, der deshalb verurteilt wurde (vgl die Schuldspruchfakten II b 1 = S 137 ff/III und II b 5 = S 185 ff/III). Schon mangels eines Schuldspruches des Angeklagten Sp***** fehlt es an einer Grundlage für ein Adhäsionserkenntnis gegen ihn (§ 366 Abs 1 und 2 StPO).

Auch die Berufung des Angeklagten Mag.E*****, die sich gegen den Zuspruch von 10.000 S an die P***** GesmbH und von 11.300 S an die Au***** Vertriebs AG (1 c und 1 d des Adhäsionserkenntnisses) richtet, ist im Recht.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist im Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.

Nach dem Inhalt der Berufung des Angeklagten Mag.E*****, der insoweit zulässigerweise Neuerungen vorbringen konnte, wurden die Kraftfahrzeugschlüssel, deren Diebstahl Grundlage des Adhäsionserkenntnisses war, den genannten Geschädigten zurückgestellt.

Der Oberste Gerichtshof ersuchte - im Sinne einfacher zusätzlicher Erhebungen (§ 366 Abs 2 StPO) - die erwähnten Privatbeteiligten hiezu Stellung zu nehmen. Da dies weder schriftlich, noch im Gerichtstag erfolgte, ist die vom Berufungswerber behauptete Tatsache bis jetzt unwiderlegt geblieben. Demnach kann zur Zeit nicht verläßlich (§ 366 Abs 2 StPO) über die bekämpften Ersatzansprüche geurteilt werden, sodaß in Stattgebung dieser Berufung spruchgemäß zu entscheiden war.