OGH vom 07.10.2015, 15Os16/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Christoph P***** gegen Daniela B***** wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB, AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Kostenbestimmungsantrag des Privatanklägers im Erneuerungsverfahren nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom , GZ 15 Os 16/15i 6, den Antrag der im Privatanklageverfahren AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB Verurteilten Daniela B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO per analogiam) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Mit an den Obersten Gerichtshof gerichteter Eingabe vom beantragt der Privatankläger die Bestimmung der ihm aufgrund des Erneuerungsantrags entstandenen und „von der Angeklagten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof“.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil ein Kostenersatz im Rahmen des Erneuerungsverfahrens (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich gemäß § 363a StPO per analogiam [RIS Justiz RS0122228]) im Gesetz nicht vorgesehen ist ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 20; zur Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten in einem erneuerten Verfahren vgl RIS-Justiz RS0126968).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00016.15I.1007.000