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AR aktuell 4, August 2006, Seite 23

Wie die Gläubiger des Stifters auf die Privatstiftung greifen können

Johannes Peter Gruber

Seit 1993 gibt es in Österreich die Möglichkeit, eine Privatstiftung zu gründen und sein Vermögen ganz oder zum Teil in diese Stiftung einzubringen. Das Vermögen gehört dann einer selbständigen juristischen Person, wird von einem unabhängigen Stiftungsvorstand verwaltet und seine Erträge werden an den Stifter oder andere Begünstigte ausgezahlt. Unsicher war bisher, ob und wie die Gläubiger des Stifters auf dieses Vermögen zugreifen können. Der OGH hat nunmehr die Rechtslage geklärt.

Überblick

Die Privatstiftung ist von der gemeinnützigen Stiftung zu unterscheiden. Die gemeinnützige Stiftung wird zur Förderung von (unter anderem) geistigen, kulturellen oder sportlichen Anliegen eingerichtet. Zweck der Privatstiftung ist dagegen in erster Linie, Steuern zu sparen. Mit der Privatstiftung sollte nicht zuletzt auch ein Anreiz dafür geschaffen werden, ausländisches Vermögen nach Österreich zu verlagern. Neben den steuerlichen Begünstigungen bietet die Privatstiftung aber zusätzlich die Möglichkeit, erwirtschaftetes Vermögen nach dem Tod des Stifters zusammenzuhalten und eine Zersplitterung durch Aufteilung auf mehrere Erben zu verhindern.

Jeder, der über ausreichend Vermögen verfügt, kann e...

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