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AR aktuell 3, Juni 2006, Seite 16

Treuepflicht zwischen Stiftern

Nikolaus Arnold

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Treuepflicht zwischen Mitstiftern besteht, wird seit längerem diskutiert. Nunmehr liegt die erste Entscheidung des OGH zu dieser bedeutsamen Frage vor. Bestehen Treuepflichten, kann dies wesentliche Auswirkungen auf die Ausübung der Gestaltungsrechte (bzw. auch sonstiger Stifterrechte) haben.

1. Vorbemerkung

Im Gesellschaftsrecht ist anerkannt, dass Gesellschafter eine Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern treffen kann. So gebietet es etwa die Treuepflicht des Gesellschafters, auf die berechtigten Interessen seiner Mitgesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen. Diese Bindung kann auch Auswirkungen auf die Ausübung des Stimmrechtes in der General- bzw. Hauptversammlung entfalten. Sie darf freilich nicht überspannt werden. Im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten steht es einem Gesellschafter durchaus frei, bei der Stimmabgabe bzw. Ausübung seiner Gesellschafterrechte eigene Interessen zu verfolgen.

Besteht eine Treuebindung eines Stifters gegegenüber seinen Mitstiftern, kann dies ganz entscheidende Auswirkungen auf die Ausübung der Gestaltungs- bzw. Stifterrechte haben.

Die Privatstiftung ist – wie Stiftung...

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