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OGH vom 20.12.2016, 10ObS98/16h

OGH vom 20.12.2016, 10ObS98/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 1.) 3.040,20 EUR und 2.) Feststellung (500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 1/16t 11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 27 Cgs 239/15f 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab für die Dauer der vorübergehenden Invalidität ein tägliches Rehabilitationsgeld in Höhe von 61,24 EUR brutto bzw 49,84 EUR netto zu zahlen.

2. Das Klagebegehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab für die Dauer der vorübergehenden Invalidität ein weiteres tägliches Rehabilitationsgeld in Höhe von 11,26 EUR zu zahlen und

b) es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes des Klägers das Arbeitseinkommen des Klägers sei, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 2010 bis zum unstrittig als Dienstnehmer (Bauarbeiter) bei einem Betrieb gemäß § 2 Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BGBl 1972/414, BUAG) beschäftigt. An beitragspflichtigem Einkommen bezog der Kläger im Jahr 2013 von seiner Dienstgeberin 36.499,01 EUR zuzüglich 5.532,24 EUR an Sonderzahlungen und im Jahr 2014 1.117,91 EUR zuzüglich 97 EUR an Sonderzahlungen.

Ab erhielt der Kläger bis zum Krankengeld. Das Krankengeld betrug 65,81 EUR brutto täglich von bis und 78,97 EUR brutto täglich von bis .

Seit erhält der Kläger Rehabilitationsgeld. Grundlage dafür ist ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass beim Kläger ab dem vorübergehende Invalidität vorliegt.

Von der Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse (BUAK) erhielt der Kläger eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum bis (= für 45 Urlaubstage) im Ausmaß von insgesamt 3.925,51 EUR.

Strittig ist im Verfahren, ob sich die Höhe des Rehabilitationsgeldes nach dem letzten Lohn, den der Kläger bei seiner Dienstgeberin bezogen hat, bemisst (Standpunkt des Klägers), oder nach der Höhe der dem Kläger von der BUAK ausgezahlten Urlaubsabfindung (Standpunkt der Beklagten).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die Beklagte aus, dass dem Kläger Rehabilitationsgeld in Höhe von täglich 61,24 EUR brutto (49,84 EUR netto) ab dem gebühre. Bemessungsgrundlage sei gemäß § 143a Abs 2, § 141 Abs 1 und Abs 2, § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG das aufgrund der Urlaubsabfindung der BUAK erhaltene Entgelt für September 2014.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines weiteren Rehabilitationsgeldes in Höhe von 11,26 EUR netto täglich (daher täglich 61,10 EUR netto anstelle der von der Beklagten zuerkannten 49,84 EUR netto) ab bis vorläufig , gesamt daher 3.040,20 EUR, sowie die Feststellung, dass die Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes des Klägers sein Arbeitseinkommen sei. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Rehabilitationsgeldes sei der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in jenem Zeitraum gebühre, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangehe. Dies sei hier der von der Dienstgeberin dem Kläger zuletzt bezahlte Lohn. Auch die Beklagte sei ursprünglich von einer Bemessungsgrundlage von 3.374,64 EUR aufgrund des vor der Erkrankung des Klägers bezogenen Arbeitsverdienstes ausgegangen und habe darauf beruhend mit Schreiben vom zunächst zutreffend ein Rehabilitationsgeld in Höhe von 61,10 EUR netto gezahlt.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die dem Kläger nachträglich gezahlte Urlaubsabfindung als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sei. Für die Dauer ihres Bezugs bestehe die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 ASVG weiter. Die Urlaubsabfindung der BUAK begründe eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, aus welcher auch Krankengeld zu leisten wäre. Sie sei daher auch für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen. Die dem Kläger gezahlte Urlaubsabfindung sei auch deshalb heranzuziehen, weil es sich dabei um Entgelt aus der letzten, eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit handle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Urlaubsabfindung der BUAK begründe eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, aus welcher auch Krankengeld zu leisten wäre und sei daher auch für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge.

Die Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und in welcher Weise eine vom Versicherten nach den Bestimmungen des BUAG bezogene „Urlaubsabfertigung“ bei der Ermittlung der Höhe des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.

Die Beklagte beantragt die Zurück , hilfsweise die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1.1 Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASVG in der am noch anwendbaren Fassung des SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. An dieser Rechtslage hat sich – soweit hier von Bedeutung – durch die Klarstellung in § 143a Abs 2 Satz 1, erster Halbsatz ASVG mit dem SVAG 2015, BGBl I 2015/2, wonach der Berechnung des Rehabilitationsgeldes nur nach dem ASVG oder B KUVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten zugrunde gelegt werden sollen, nichts geändert (ErlRV 321 BlgNR 25. GP 5).

1.2 Nach § 141 ASVG wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 vH der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt (Abs 1). Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht es sich auf 60 vH der Bemessungsgrundlage (Abs 2).

1.3 Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld regelt § 125 ASVG. Für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist die Regelung des § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG, wonach Bemessungsgrundlage für das Krankengeld der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging.

2.1 Die Regelung des § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG erhielt ihre heutige Gestalt im Wesentlichen seit der 50. ASVG Novelle, BGBl 1991/676. Mit dieser wurde der zuvor in § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG enthaltene Ausdruck „ in dem dem Versicherungsfall zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum “ durch die Wortfolge „ in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum “ ersetzt (zu § 125 Abs 1 ASVG idF der 50. ASVG Novelle vgl näher 10 ObS 151/93, SSV NF 7/101).

2.2 In den Materialien zur 50. ASVG Novelle wird ausgeführt (ErlRV 284 BlgNR 18. GP 29):

„ Gemäß § 125 Abs 1 ASVG hängt die Höhe des Krankengeldes von der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ab, das im Beitragszeitraum vor der Erkrankung bezogen wurde. Eine während der Zeit der Entgeltfortzahlung auf Grund des Angestelltengesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingetretene Lohn oder Gehaltserhöhung wirkt sich auf die Höhe des Krankengeldes nicht aus, obwohl vom höheren Entgelt Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Um diese von den Betroffenen als ungerecht empfundene Rechtslage zu beseitigen, soll auf Grund eines Vorschlages des Österreichischen Arbeiterkammertages § 125 Abs 1 ASVG dahin gehend geändert werden, dass die Bemessungsgrundlage auf das Ende jenes Beitragszeitraumes abstellt, in dem das letzte 'volle' (also nicht durch die Krankheit geschmälerte) Entgelt gezahlt wird. “

2.3 Die Formulierung, wonach die Bemessungsgrundlage auf das Ende jenes Beitragszeitraums abstellt, in dem das letzte volle Entgelt bezogen wurde, wurde versehentlich mit dem SV WUBG, BGBl I 2001/67, beseitigt ( Teschner/Widlar , ASVG [112. ErgLfg] § 125 Anm 2), aber mit der 59. ASVG Novelle, BGBl I 2002/1, in ihrer im Wesentlichen bis heute geltenden Gestalt wieder eingeführt. Grundlage für die Bemessung ist seit dem SV WUBG (ErlRV 593 BlgNR 21. GP 33) und der 60. ASVG Novelle, BGBl I 2002/140, der – beitragsrelevante (ErlRV 1183 21. GP 10) – Arbeitsverdienst des Versicherten.

2.4 § 125 Abs 1 ASVG stellt daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld auf die letzte volle , also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab ( Mazal , Krankengeldberechnung bei Gesetzesänderungen, Anm zu 10 ObS 151/93[SSV NF 7/101] in DRdA 1994, 398 [400]). Bemessungsgrundlage ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst , der dem Versicherten in dem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG), der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging, gebührt hat. Es ist daher zu ermitteln, in welchem Beitragszeitraum der volle Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber endet. Maßgeblich ist dafür in der Regel jener Zeitpunkt, in dem der Dienstnehmer gemäß § 8 Abs 1 AngG oder § 2 EFZG zuletzt Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung hat, bevor die Entgeltfortzahlung nur mehr zur Hälfte gebührt ( Windisch Graetz , SV Komm [164. Lfg] § 125 ASVG Rz 1).

3.1 Dem zentralen Argument des Revisionswerbers, dass es sich bei der von der BUAK gezahlten Urlaubsabfindung nicht um den von § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG gemeinten sozialversicherungspflichtigen „Bruttolohn“ handeln könne, der im Kalendermonat vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs erzielt wurde, sondern dass dafür der von seiner letzten Dienstgeberin gezahlte Lohn heranzuziehen sei, kommt aus den schon von den Vorinstanzen genannten Argumenten keine Berechtigung zu.

3.2 Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass es sich seit der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, geschaffenen Rechtslage bei der Urlaubsabfindung um sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG handelt, dessen Bezug gemäß § 11 Abs 2 ASVG auch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus führt (10 ObS 161/98v, SSV NF 12/74; RIS Justiz RS0107809). Die Urlaubsabfindung ist daher als ein Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und damit als Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen, auch wenn die aus diesem Anspruchsgrund gebührenden Entgelte nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet werden (10 ObS 161/98v, SSV NF 12/74; 10 ObS 69/04a, SSV NF 18/72; RIS Justiz RS0110088). In mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde dementsprechend ausgesprochen, dass der Bezug von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (§§ 9, 10 UrlG in der bis zum ARÄG 2000, BGBl I 2000/44 geltenden Fassung; seither Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 UrlG) auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (10 ObS 146/97m, SSV NF 11/72; RIS Justiz RS0107809).

3.3 Diese Grundsätze gelten auch für die Urlaubsabfindung gemäß § 10 BUAG (10 ObS 73/11z, SSV NF 25/87). Die Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG unterscheidet sich zwar von der Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 UrlG (seit besteht auch nach § 9 BUAG die Möglichkeit der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung, BGBl I 2013/137, BGBl I 2014/68, § 40 Abs 28 BUAG; vgl Ercher-Lederer/Rath , Novelle zum BUAG: Präzisierungen zur Urlaubsersatzleistung und zum Überbrückungsgeld, ASoK 2014, 272) erheblich: Sie gebührt nicht bereits bei Ausscheiden aus dem letzten Dienstverhältnis, sondern erst bei Ausscheiden aus der Bauwirtschaft (wenn der Dienstnehmer seit mindestens sechs Monaten in keinem Dienstverhältnis nach dem BUAG steht oder ihm eine Pension nach dem ASVG zuerkannt worden ist, § 10 Abs 1 lit a und b BUAG). Der Anspruch auf Urlaubsabfindung gemäß § 10 BUAG richtet sich nicht gegen den (letzten) Dienstgeber, sondern gegen die BUAK (§ 10 Abs 3 BUAG), die als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber fungiert und entsprechende Beiträge an die Gebietskrankenkasse abführt (vgl § 11 Abs 2 letzter Satz ASVG). Trotz dieses systembedingten Umwegs bleibt es jedoch dabei, dass es sich auch bei der Urlaubsabfindung gemäß § 10 BUAG materiell rechtlich um Entgeltzahlungen des Dienstgebers für die vom Dienstnehmer geleistete Arbeit handelt (1 Ob 212/97a mwH; RIS Justiz RS0052578).

3.4 Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht stellt daher die vom Kläger zuletzt von der BUAK bezogene Urlaubsabfindung gemäß § 10 BUAG Erwerbseinkommen (Arbeitsverdienst) iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG dar, das nach den dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Krankengeldes und damit des Rehabilitationsgeldes maßgeblich ist.

4.1 Richtig ist, dass § 125 Abs 1 ASVG – wie bereits ausgeführt – für die Bemessung des Krankengeldes und damit auch des Anspruchs des Klägers auf Rehabilitationsgeld auf den zuletzt bezogenen vollen Entgeltanspruch abstellt. Der sozialpolitische Zweck des Krankengeldes – und damit infolge des gesetzgeberischen Verweises in § 143a Abs 2 ASVG auch des Rehabilitationsgeldes – ist es, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest) teilweise zu ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen (Lohnersatzfunktion, Felten in Tomandl , SV System [28. ErgLfg] 2.2.4.2).

4.2 Der bloße vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, dass die Urlaubsabfindung dem Kläger „während des Krankenstands“ gezahlt wurde, hat jedoch nicht zur Folge, dass es sich dabei um kein iSd § 125 Abs 1 ASVG relevantes volles Erwerbseinkommen handeln würde. Auch im Bereich des BUAG strebt der Gesetzgeber nämlich die (volle) Entgeltfortzahlung während des Urlaubs unter Einbeziehung eines Urlaubszuschusses an (§ 8 Abs 1 BUAG iVm §§ 4 Abs 2, 21a BUAG sowie die BUAG ZuschlagsV BGBl II 2010/419; Ch. Klinger , Praxiskommentar zum BUAG § 8 Anm 1; Martinek/Widorn , BUAG § 8 Pkt 3, 118). Die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmt sich dabei nach den vom Dienstnehmer erworbenen Anwartschaften und den geleisteten Zuschlagszahlungen der Dienstgeber. Der Gesetzgeber geht dabei vom Verbrauch des Urlaubs aus. Ist der Verbrauch dem Dienstnehmer nicht möglich, so wird ihm gemäß § 9 BUAG (Urlaubsersatzleistung) oder § 10 BUAG (Urlaubsabfindung) wenigstens der (volle) Entgeltanspruch verschafft, der sich auch im Fall der Urlaubsabfindung wie jener auf Urlaubsentgelt berechnet ( Klinger , Praxiskommentar zum BUAG § 10 Anm 1; Wiesinger , Möglichkeiten des Konsums der Urlaubsanwartschaften nach dem BUAG, ARD 6477/5/2015 mit Berechnungsbeispiel).

4.3 Eine „Schmälerung“ des aufgrund der erworbenen Anwartschaften nach den Regelungen des BUAG erworbenen Anspruchs des Klägers auf Urlaubsabfindung ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Feststellungen. Der Umstand, dass das der Berechnung der Urlaubsabfindung zugrunde liegende Entgelt infolge der genannten Berechnungsvorschriften nach dem BUAG nicht exakt dieselbe Höhe haben mag wie der zuletzt vom Kläger bei seiner Dienstgeberin bezogene Lohn, ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen begründet und ändert nichts daran, dass dem Kläger danach von der BUAK der volle gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabfindung im Sinn der vollen Fortzahlung des für den Urlaub gebührenden Entgelts bezahlt wurde. Dieser entspricht nach den dargestellten Grundsätzen daher auch dem vollen Entgeltanspruch iSd § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang auch in der Revision behauptete „unzulässige Ungleichbehandlung“ ist nicht ersichtlich.

Eine „Schmälerung“ der dem Kläger bezahlten Urlaubsabfindung infolge des ihm bezahlten Krankengeldes hat der Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht nach den Feststellungen.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Der mit Klage bekämpfte Bescheid vom hat ausschließlich die Höhe des Rehabilitationsgeldes zum Gegenstand und bildet inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, dass der Bescheid durch die Klageerhebung zur Gänze außer Kraft getreten ist ( Neumayr in ZellKomm 2 § 71 ASGG Rz 2 mwN). Aus diesem Grund hätte das Erstgericht auch über diejenigen Beträge entscheiden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt sind. Diese unterlassene Entscheidung ist im Rahmen einer Maßgabebestätigung nachzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS Justiz RS0085829 [T1]).

Die Beklagte hat, worauf sie bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, ungeachtet dessen Ausgangs gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG selbst zu tragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00098.16H.1220.000