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OGH klärt Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen
Aufgrund divergierender Ansichten bestand in der Praxis Unsicherheit dahingehend, wann bei einer Privatstiftung eine Aufsichtsratspflicht gegeben ist. Der OGH hat diese Aspekte nunmehr einer Klärung zugeführt.
1. Allgemeines
Die Voraussetzungen, unter denen bei Privatstiftungen eine Aufsichtsratspflicht besteht, sind in § 22 Abs. 1 PSG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass eine Privatstiftung, die
inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet (1. Fall) oder
aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht (2. Fall),
dann, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften bzw. Genossenschaften im Durchschnitt 300 übersteigt, über einen Aufsichtsrat verfügen muss. Zu den grundlegenden Aspekten der Aufsichtsratspflicht sei auf den Beitrag „Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen“ in Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12 ff., verwiesen.
Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist bei Privatstiftungen zumeist nicht gewünscht. Stifter fürchten bei Einsetzung eines Aufsichtsrates häufig eine Einschränkung ihrer Einflussmöglichkeiten. Einerseits werden die Mitglieder des Aufsichtsrates (mit Ausnahme der ersten Mitglieder) vom Gericht bestellt ...