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OGH 15.10.2009, 13Os85/09p

OGH 15.10.2009, 13Os85/09p

Rechtssätze


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Normen
RS0107040
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist.
Normen
RS0118580
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (WK-StPO § 281 Rz 600).
Normen
RS0098671
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
Normen
RS0099618
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
Normen
RS0118316
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Eine Wertung des Rechtsmittelgerichts findet trotzdem statt. Nur wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen.
Norm
RS0094383
Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein; es genügt, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht seines Vermögens gebracht wird.
Norm
RS0094217
Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.
Norm
RS0094389
Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Anita S***** sowie die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 11 Hv 177/08w-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anita S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 148 zweiter Fall, 15 StGB (A und B) schuldig erkannt. Danach hat sie - zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung -

(B) in Langenwang, Mürzzuschlag und anderen Orten von Herbst 2006 bis mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte der Volksbank M***** (zu ergänzen: durch Täuschung über in den Schuldsprüchen näher bezeichnete Tatsachen) zu diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

I. von Herbst 2006 bis Frühjahr 2008 in 17 (im Schuldspruch näher bezeichneten) Fällen durch die Vorspiegelung, sie werde die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge verkaufen und den Erlös vereinbarungsgemäß umgehend auf das dortige Konto mit der Nummer ***** überweisen, zur Ausfolgung der als faktische Sicherheit übergebenen Typenscheine und zur Erteilung des damit verbundenen Einverständnisses zur Weiterveräußerung, wodurch sich die Volksbank ihrer wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens begab, sowie durch die Rückgabe teils kopierter, teils originaler Typenscheine und die damit verbundene Vorspiegelung, die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge seien noch nicht verkauft, zur Abstandnahme von der Einhebung bzw Geltendmachung ihres Anspruchs auf Überweisung des jeweils aus den bevorschussten Fahrzeugen erzielten Verkaufserlöses (Schaden mehr als 220.000 Euro);

II. vom 15. Jänner bis in sechs Fällen durch die Vorgabe, sie werde vereinbarungsgemäß auf den Rechnungen an die (im Schuldspruch namentlich genannten) Käufer den Zessionsvermerk anbringen, wonach der Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Volksbank auf das Konto mit der Nummer ***** zu leisten sei, und somit dafür Sorge tragen, dass die bevorschussten Beträge direkt von den Endabnehmern an die Volksbank entrichtet würden, zur Vorfinanzierung der im Schuldspruch näher beschriebenen Fahrzeuge (Schaden mehr als 90.000 Euro);

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte - inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche B/I und II gerichtete - Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Beweisanträge auf Ladung und Vernehmung des Steuerberaters der Angeklagten, Michael K*****, „zum Beweis dafür, dass dieser im Namen der Angeklagten bereits Umschuldungsbemühungen mit anderen Instituten geführt hat, insbesondere die Zweitangeklagte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls von einer Abdeckung des Gesamtobligos ohne Berücksichtigung der vorhandenen Sicherheiten ausgehen konnte" sowie auf Beiziehung eines Buchsachverständigen „zwecks Nachvollziehung der Kontobewegungen am Kreditkonto mit der Endnummer 0003, zumal die Volksbank M***** zu diesem Zeitpunkt nicht nur durch die simultan haftenden Höchstbetragshypotheken auf den beiden Liegenschaft(en) ausreichend besichert war, sondern darüber hinaus der von der Volksbank M***** eingeräumte Rahmen niemals ausgeschöpft war und auf dieses ‚Rahmenkonto' auch Einschüsse in Höhe von zumindest 190.000 Euro getätigt wurden" (ON 37 S 37 ff), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Das allein maßgebliche Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099618) ließ einerseits eine Erheblichkeit des Beweisthemas nicht erkennen, weil Betrug keinen dauernden, sondern bloß einen für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum eingetretenen Schaden voraussetzt (RIS-Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 69 und 74), der durch die Möglichkeit einer - regelmäßig mit Zeitverlust verbundenen - Verwertung der (im Übrigen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen hypothekarisch belasteten) Liegenschaften, unabhängig von deren Wert, nicht ausgeschlossen wird. Zudem war der Antrag auf Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet, denn angesichts der Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach ihr gerade der beantragte Zeuge mitgeteilt habe, dass die Volksbank trotz der vorhandenen Sicherheiten keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung stelle (ON 37 S 11 ff), wäre ein ergänzendes Vorbringen in der Hauptverhandlung vonnöten gewesen, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen das behauptete, dazu im Widerspruch stehende Ergebnis hätte bringen sollen (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Gleiches gilt für die begehrte Beiziehung eines Buchsachverständigen, weil in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde, dass der angeblich auf das Kreditkonto einbezahlte Betrag von 190.000 Euro aus den inkriminierten Geschäften stammte, wodurch der Anklagevorwurf allenfalls (teilweise) hätte entkräftet werden können. Der Umstand bloßer Umschuldungsbemühungen (ohne behauptetes konkretes Ergebnis) kann schließlich auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von vornherein keinen Einfluss haben. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Wolfgang T*****, Frank B*****, Mag. Iris P***** und Robert R***** nicht unerörtert, sondern hielt sie ausdrücklich für glaubwürdig und legte sie seinen Feststellungen zugrunde (US 20). Davon abgesehen beinhalten diese Depositionen (vgl ON 37 19 ff) - die übrigens selbst nach dem Beschwerdevorbringen den Urteilsannahmen gar nicht entgegenstehen - unter dem Gesichtspunkt bestehender hypothekarischer Sicherheiten, wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, keine erheblichen, also für die Feststellung entscheidender Tatsachen relevante und als solche erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Der weiteren Mängelrüge zuwider wird in den Entscheidungsgründen nicht die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise, sondern in deren Anbetracht ihre Verantwortung als „geradezu absurd" bezeichnet (US 22). Dieser stellten die Tatrichter im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen insbesondere das objektive Tatgeschehen und dessen Begleitumstände gegenüber (US 20 ff), ohne gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen (RIS-Justiz RS0116732, RS0098671), weshalb der Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere geht.

Zum im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behaupteten Fehlen von Feststellungen den im Tatzeitraum aushaftenden Darlehenssaldo betreffend kann abermals auf die Ausführungen zur mangelnden Entscheidungsrelevanz in Beantwortung der Verfahrensrüge verwiesen werden. Die gesetzmäßige Darstellung eines Feststellungsmangels hätte zudem eines konkreten Hinweises auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, indizierendes Tatsachensubstrat bedurft (RIS-Justiz RS0118580).

Die weiteren Überlegungen dahingehend, ob es der Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Sicherheiten am Vermögensschädigungsvorsatz mangelte, und ob der Volksbank M***** durch entsprechende Besicherung der inkriminierten Geschäfte überhaupt objektiv ein Schaden entstanden sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und verfehlen solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Denn abgesehen davon, dass die hypothekarischen Sicherheiten nach dem Urteilsinhalt gerade nicht bei Abschluss dieser Geschäfte, sondern lange Zeit davor eingeräumt wurden (US 10 f), solcherart kein Äquivalent für die Leistungen der Getäuschten darstellen (vgl RIS-Justiz RS0094389 und RS0094217), wurde der Vermögensschädigungsvorsatz ebenso unmissverständlich konstatiert (US 19) wie das Fehlen ausreichender Sicherheiten zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Autohaus S***** KG, weshalb die Hinterlegung der Typenscheine für die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge gerade vereinbart wurde (US 11 f).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Anita S***** schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00085.09P.1015.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-15813