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Neue Verfahrensvorschriften für die Wahl in den Aufsichtsrat
Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 hat neue Verfahrensvorschriften für die Wahl in den Aufsichtsrat eingeführt, indem es die vorgeschlagenen Kandidaten dazu verpflichtet, ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen und alle Umstände darzulegen, die Zweifel an ihrer Unbefangenheit begründen könnten.
1. Einleitung
Seit Inkrafttreten des GesRÄG 2005 am sind potenzielle Aufsichtsratsmitglieder dazu verpflichtet, ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen und alle Umstände darzulegen, die Zweifel an ihrer Unbefangenheit begründen könnten. Diese Bestimmung enthält jedoch keine materiellen Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder. Diese ergeben sich aus der die Aufsichtsratsmitglieder treffenden Sorgfaltspflicht. So gilt weiterhin, dass sie über ein Basiswissen und ein bestimmtes Verständnis für betriebswirtschaftliche Grundfragen der Steuerung und Überwachung von Arbeitsprozessen und über Grundkenntnisse zum Funktionieren bestimmter Marktmechanismen verfügen müssen, um auch schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.S. 13 Abgesehen davon können in der Satzung beso...