OGH vom 04.10.2011, 10ObS95/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. KR Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 69/11z 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich seit der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) mit Wirksamkeit ab geänderten Rechtslage bei der Urlaubsentschädigung und der Urlaubsabfindung bzw der nunmehrigen Urlaubsersatzleistung (vgl § 10 UrlG) um ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG handelt, dessen Bezug gemäß § 11 Abs 2 ASVG auch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus führt (10 ObS 161/98v, SSV NF 12/74 mwN). Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub sowohl des aktuellen Urlaubsjahrs als auch der vorangegangenen Urlaubsjahre gemäß § 10 UrlG entsteht in voller Höhe im Zeitpunkt der (rechtlichen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und es wird die Urlaubsersatzleistung auch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gänze fällig ( Reissner in ZellKomm § 10 UrlG Rz 8 f mwN).
Während das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (§ 11 Abs 2 ASVG) gemäß § 253b Abs 1 letzter Satz ASVG dem Anfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht grundsätzlich entgegensteht, fällt gemäß der ausdrücklichen Regelung der Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle die Pension für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen weg. Dass sich der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auf offen gebliebenen Urlaub sowohl des aktuellen Urlaubsjahrs als auch der vorangegangenen Urlaubsjahre bezieht und bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Nach der durch den Gesetzgeber mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) geschaffenen Rechtslage ist es nicht (mehr) möglich, einem Versicherten für den Zeitraum der Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses (durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung) nach § 11 Abs 2 ASVG auch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu zahlen.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen steht unbestritten fest, dass der Kläger, der von seinem Arbeitgeber am unberechtigt fristlos entlassen worden war, für die Zeit vom 23. 11. bis Anspruch auf Kündigungsentschädigung und für die Zeit danach Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für insgesamt 224 Arbeitstage hatte, wodurch es nach den dargelegten Ausführungen zu einem Wegfall seines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für die Zeit der Verlängerung seines Pflichtversicherungsverhältnisses (durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung) vom bis kam (§ 253b Abs 2 und 3 ASVG). Diese Regelung ist auch nicht unsachlich, da es das grundsätzliche Ziel jeder Alterspension ist, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen (hier: zum Bezug der Urlaubsersatzleistung) zu verschaffen (RIS Justiz RS0107493). Auch wenn der Arbeitgeber des Klägers die Auszahlung der offenen Urlaubsersatzleistung mit dem letzten Tag des aktiven Erwerbslebens des Klägers vorgenommen hätte, wäre es nach der darstellten Rechtslage zur Vermeidung einer unerwünschten Überversorgung durch den gleichzeitigen Bezug von Urlaubsersatzleistung und Pension in gleicher Weise zu einem vorübergehenden Wegfall der Pensionsleistung gekommen.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts daher mit der eindeutigen Gesetzeslage und der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht, war die außerordentliche Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.